Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine
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Rechtslage de lege ferenda bestätigt werden soll, sollte dies im Gesetzestext klarer zum Ausdruck gebracht werden.
Neu soll nicht nur der Berechtigte, sondern auch der Belastete die Eintragung der Leitungsdienstbarkeit erwirken können. Da es sich bei diesen Dienstbarkeiten um nachbarrechtliche Eigentumsbeschränkungen handelt, die als so genannte Legalservituten in Zukunft auch ohne Eintragung im Grundbuch für jedermann verbindlich sind (Art. 691 Abs. 3 VE-ZGB), ist nicht einzusehen, warum die Eintragungsmöglichkeit gesetzlich überhaupt noch vorgesehen wird. Wir würden stattdessen einer Regelung dieser Materie im öffentlichen Baurecht oder im Raumplanungsrecht den Vorzug geben. Schliesslich befürchten wir, dass von der Möglichkeit der Eintragung solcher Dienstbarkeiten zu oft Gebrauch gemacht und das Grundbuch dadurch überlastet wird. Mangels Lokalisierbarkeit vieler Leitungen sowie der Überprüfbarkeit der Bedeutung entsprechender Dienstbarkeiten im Rahmen von Parzellierungen wird eine Löschung zufolge Bedeutungslosigkeit faktisch gar nie möglich sein.
ZH: Auf Grund der mit der Revision angestrebten Transparenz und Publizitäts-
wirkung des Grundbuches würden wir es begrüssen, wenn solche Durchleitungen zwingendermassen in das Grundbuch aufgenommen werden müssten. Vermehrte Eintragungen in das Grundbuch sind mit der vorliegenden Revision ohnehin zu erwarten und sollten für die oben erwähnten Vorteile in Kauf genommen werden.
Parteien / Partis politiques / Partiti politici
SVP: Die vorgeschlagene Lösung, wonach auch aus dem Grundbuch nicht ersicht-
liche Notleitungsrechte dem gutgläubigen Erwerber entgegengehalten werden können, widerspricht dem Prinzip des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs und wird deshalb abgelehnt.
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
HEV: Die vorgeschlagene Änderung, wonach die Eintragung einer Dienstbarkeit über
ein Notleitungsrecht künftig nicht nur vom Berechtigten, sondern auch vom Belasteten erwirkt werden kann, halten wir für angebracht. Es gibt keinen sachlichen Grund, warum dem Notleitungsbelasteten diese Möglichkeit verwehrt werden sollte. Es fördert die Transparenz im Immobiliarsachenrecht und entspricht dem Publizitätsprinzip bzw. dem Prinzip des öffentlichen Glaubens des Grundbuches, wenn alle relevanten Berechtigungen bzw. Belastungen eines Grundstücks daraus ersichtlich sind. Die konsequente Durchsetzung dieser Grundsätze ist gemäss erläuternden Bericht denn auch einer der Hauptzwecke der vorliegenden Revision.
Dass die heutige Rechtsunsicherheit in Zusammenhang mit der Verbindlichkeit nicht im Grundbuch eingetragener Notleitungsrechte gegenüber einem gutgläubigen Rechtsnachfolger durch eine explizite gesetzliche Regelung behoben werden soll, ist sinnvoll. Die vorgeschlagene Lösung, wonach auch aus dem Grundbuch nicht ersichtliche Notleitungsrechte dem gutgläubigen Erwerber entgegengehalten werden können, lehnt der HEV Schweiz jedoch dezidiert ab. Sie widerspricht den angestrebten Zielen der Revision. Das Prinzip des öffentlichen Glaubens des Grundbuches und die Transparenz würden durch diese Regelung statt gefördert weiter untergraben. Der HEV Schweiz unterstützt viel-