Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine
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Zudem schlagen wir vor, Absatz 3 Ziffer 2 ZGB zu streichen. Es ist nicht einzusehen, wieso der (historisch gewachsene) schlechte Zustand des Gebäudes zur Auflösung des Stockwerkeigentums führen sollte. Gemäss Artikel 647 Absatz 2 Ziffer 1 ZGB kann jeder Stockwerkeigentümer vom Richter verlangen, dass die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache notwendigen Verwaltungshandlungen durchgeführt und nötigenfalls vom Gericht angeordnet werden. Dieses Verfahren ist nicht komplexer als das Verfahren gemäss Artikel 712f Absatz 3 ZGB, welches im Rahmen einer Aufhebungsklage auch gerichtlich durchgesetzt werden müsste (siehe dazu Amédéo Wermelinger, Das Stockwerkeigentum, Zürich 2004, Rz. 75 ff. ad Art. 712f).
NE: Al. 3, ch. 2 AP: en pratique, il va être difficile d'établir des critères pour
distinguer entre un "bon" et un "mauvais" état de l'immeuble; en effet, excepté les situations crasses (insalubrité, bâtiment au bord de l'écroulement, etc.), il existe toutes sortes de situations intermédiaires.
NW: Die in diesen Artikeln vorgesehenen Instrumente sind zu begrüssen.
SO: Es macht keinen Sinn, das Stockwerkeigentumsverhältnis beizubehalten, wenn
das Gebäude infolge des schlechten baulichen Zustandes nicht mehr bestimmungsgemäss genutzt werden kann. Wir sehen daher keinen Grund für die zeitliche Beschränkung von 50 Jahren in Ziff. 2.
ZG: Unseres Erachtens genügt es nicht, die Voraussetzungen der Aufhebung von
Stockwerkeigentum neu zu regeln, wenn sich der Bundesrechtsgeber nicht gleichzeitig über die Rechtslage nach erfolgter Aufhebung des Stockwerkeigentums ausspricht. Die Miteigentumsordnung ist unseres Erachtens ungeeignet, die rechtlichen Beziehungen zwischen den bisherigen Stockwerkeigentümern befriedigend zu regeln.
ZH: Grundsätzlich begrüssen wir die Möglichkeit, dass beim Stockwerkeigentum
auch dann ein Aufhebungsanspruch besteht, wenn der schlechte bauliche Zustand ohne ein äusseres Ereignis ("Zerstörung") eingetreten ist. Die vorgeschlagene Neuerung, wonach die Aufhebung von jedem Stockwerkeigentümer auch verlangt werden kann, wenn das Gebäude seit mehr als 50 Jahren in Stockwerkeigentum aufgeteilt ist und infolge seines schlechten baulichen Zustandes "nicht mehr bestimmungsgemäss genutzt werden kann", ist jedoch sehr unbestimmt und dürfte in der Praxis zu schwierigen Auslegungsfragen führen. Muss sich z.B. die nicht mehr bestimmungsgemässe Nutzung auf alle Stockwerkeinheiten beziehen, oder reicht es aus, dass wesentliche gemeinschaftliche Teile nicht mehr bestimmungsgemäss nutzbar sind? Wir schlagen deshalb folgenden Wortlaut von Art. 712f Abs. 3 Ziffer 2 vor:
"2… seit mehr als 50 Jahren in Stockwerkeigentum aufgeteilt ist und wegen des schlechten baulichen Zustandes mindestens die Hälfte aller Stockwerkeigentumsanteile nicht mehr bestimmungsgemäss genutzt werden können."
Parteien / Partis politiques / Partiti politici
SVP: Die vorgeschlagene Neuerung, wonach die richterliche Aufhebung von einem
Stockwerkeigentümer auch verlangt werden kann, wenn das Gebäude seit mehr als 50 Jahren in Stockwerkeigentum aufgeteilt ist und infolge seines schlechten baulichen Zustandes nicht mehr genutzt werden kann, entspricht