Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine

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Insgesamt ist eine Harmonisierung der Fristen anzustreben, sofern nicht zwingend andere Gründe dagegen sprechen.

SNV: Die Aufhebung von Stockwerkeigentum ist im geltenden Recht ungenügend geregelt. Der Verlotterung und Überalterung von Gebäuden wird nun versucht entgegenzuwirken, indem der Vorentwurf in bestimmten Fällen die Aufhebung vorsieht, so namentlich wenn das Gebäude grösstenteils zerstört ist und die Wiederherstellung für einen der Stockwerkeigentümer eine zu grosse finanzielle Belastung darstellt oder falls das Stockwerkeigentum nicht mehr bestimmungsgemäss benutzt werden kann und mindestens 50 Jahre lang bestanden hat. Es fragt sich allerdings, ob letztere Regelung nicht zu streng ist und ein investitionsfreudiges Gebäudemanagement dadurch verhindert werden kann. Die Mindestdauer von 50 Jahren ist zwar einerseits eine Bestandesgarantie, andererseits ist die Zahl wohl eher etwas willkürlich gewählt. Es gibt keine logische Erklärung, warum die Mindestdauer gerade auf 50 Jahre festgelegt wurde. Zudem ist auch nicht ersichtlich, warum laut Abs. 3 Ziffer 2 die beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. Wenn eine bestimmungsgemässe Nutzung nicht mehr möglich ist, so sollte die Aufhebung des Stockwerkeigentums verlangt werden können. Jenen Stockwerkeigentümern, die dies nicht wollen, bleibt ja immer noch die Möglichkeit, die Aufhebung durch Abfindung abzuwenden.

SVIT: Stockwerkeigentum zeichnet sich gegenüber dem gewöhnlichen Miteigentum unter anderem durch seine Beständigkeit aus. Es ist nicht einzusehen, wieso der (historisch gewachsene) schlechte Zustand des Gebäudes zur Auflösung des Stockwerkeigentums führen sollte. Gemäss Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB kann jeder Stockwerkeigentümer vom Richter verlangen, dass die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache notwendigen Verwaltungshandlungen (inkl. der baulichen Massnahmen) durchgeführt und nötigenfalls vom Gericht angeordnet werden. Dieses Verfahren ist nicht komplexer, als das Verfahren gemäss Art. 712 f Abs. 3 VE-ZGB, welches im Rahmen einer Aufhebungsklage auch gerichtlich durchgesetzt werden müsste (siehe dazu "SVIT-Kommentar", A. Wermelinger, Das Stockwerkeigentum, Zürich 2004, Rz. 75 ff. ad Art. 712 f). Aus diesen Gründen beantragen wir, dass die Neuerung von Art. 712 f Abs. 3 VE-ZGB ersatzlos zu streichen ist. Weiter beantragen wir, dass Art. 712 f Abs. 4 VE-ZGB, der keine inhaltliche Neuerung enthält, nicht zu verändern und die gegenwärtige Bestimmung beizubehalten.

SwissBanking: Ziffer 2: Statt dieses Vorschlags zögen wir es vor, den geltenden Art. 712f Abs. 3 neu so zu fassen, dass die Aufhebung von jedem Stockwerkeigentümer verlangt werden kann, "wenn eine bestimmungsgemässe Nutzung des Gebäudes nicht mehr möglich ist."

Uni GE: S’agissant des modifications apportées au droit de la copropriété par étages, il serait judicieux de saisir l’occasion de régler les problèmes pratiques que pose l’hypothèque légale de la communauté (art. 712i CC). L’expérience a en effet démontré que cette hypothèque légale offre une protection insuffisante à la communauté des copropriétaires, notamment dans l’exécution forcée. Pour y remédier, on pourrait par exemple prévoir que cette hypothèque légale peut également servir à la garantie de créances futures, à l’instar de l’hypothèque légale du propriétaire d’un immeuble grevé d’un droit de superficie immatriculé au registre foncier (art. 779i CC).