Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine

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VIV: Die neue Möglichkeit, nach 50 Jahren Bestandes von Stockwerkeigentum und

schlechtem baulichen Zustand, die Aufhebung von Stockwerkeigentum verlangen zu können, ist praxisgerecht.

Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti

Prof. Dürr David: Aus dem soeben genannten Grund wäre diese Escape-Norm nach

einer Dauer von 50 Jahren grundsätzlich für alle vergleichbaren Zwangsgemeinschaften sinnvoll. Dies wäre auch beim neuen Raumrecht vorzusehen.

Grundbuchverwalter AR: Es fragt sich, wenn dieser Artikel schon hinsichtlich des

Aufhebungsanspruches ergänzt wird, ob nicht die Aufhebungsmöglichkeiten gesetzlich vorgegeben werden sollten, oder ob allenfalls in geeigneter Weise auf Art. 651 ZGB betr. die Aufhebung des Miteigentums zu verweisen ist.

SbBG: Diese Bestimmung ist ausdrücklich zu begrüssen. Wir verweisen auf die

Bemerkungen in Bezug auf die Ausdehnung der Frist auf 50 Jahre und den Verweis zu Art. 216a OR (vorangehend). Insgesamt ist eine Harmonisierung der Fristen anzustreben, sofern nicht zwingend andere Gründe dagegen sprechen.

Artikel 712q

Kantone / Cantons / Cantoni

AR: Die Anmerkung des Verwalters mag auf den ersten Blick als prüfenswert

erscheinen. Aus der Sicht des Praktikers wird eine derartige Anmerkung indessen aus folgenden Gründen nicht als sinnvoll beurteilt: Die StWE-Verwaltungen wechseln - wie die Erfahrung zeigt - oft in derart kurzen Abständen und ohne dass das Grundbuchamt informiert ist, so dass der angestrebte Zweck der umfassenden, korrekten Information durch das Grundbuch in zahlreichen Fällen eigentlich genau das Gegenteilige, d.h. eine Fehlinformation, zur Folge hat. Das hohe Vertrauen in die Richtigkeit und Aktualität der Grundbucheinschreibungen verstärkt diesen unerwünschten Effekt noch zusätzlich. Das Grundbuch im Loseblattsystem wie auch dasjenige in EDV-Form bietet bereits jetzt die Möglichkeit, gegebenenfalls entsprechende Hinweise auf die StWE-Verwaltung festzuhalten. Die Bestimmung ist zwar nicht als zwingende Vorschrift formuliert. Aus den vorstehenden Gründen wäre indessen gänzlich darauf zu verzichten.

BE: Bei der Würdigung dieser Bestimmung geht der Regierungsrat davon aus, dass

alle gesetzlichen Mitteilungen des Grundbuchamtes, die das Stammgrundstück betreffen, gültig an den angemerkten Verwalter vorgenommen werden können. Sollte diese Auffassung nicht zutreffen, ist der Vorschlag abzulehnen. Auch hier ist auf das potentielle Veralten der Anmerkung hinzuweisen. Die Fragen des Rechtsgrundausweises für Anmerkung und Löschung des Verwalters sollten in der Grundbuchverordnung beantwortet werden.

BL: Absatz 3: Wie zu Recht ausgeführt wird, entspricht die Möglichkeit, den Verwal-

ter einer Stockwerkeigentümerschaft im Grundbuch anzumerken zu können (an Stelle der heutigen Bemerkung zum Eigentum gemäss Artikel 31 Absatz 4 der Grundbuchverordnung), einem praktischen Informationsbedürfnis. In diesem