Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine
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Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die diesbezüglichen bereits bestehenden Bemerkungen zum Eigentum nun von Amtes wegen in Anmerkungen umzuwandeln sind.
Wir beantragen, diese Frage in einer Übergangsbestimmung zu regeln.
GL: Die Kann-Vorschrift wird an sich begrüsst. Ein Bedürfnis, dieses
Vertretungsverhältnis anzumerken, besteht heute jedoch kaum. Es besteht vielmehr die Gefahr, dass die Abteilung Anmerkungen durch unnötige Einschreibungen unüberblickbar wird! Allenfalls ersatzlos zu streichen!
NE: Les bureaux du registre foncier du canton de Neuchâtel inscrivent déjà actuelle-
ment l'administrateur de la propriété par étages sous la rubrique "mentions"; l'introduction d'une base légale pour cette pratique est dès lors bienvenue.
SG: Abs. 3 ist unnötig.
SO: Die neue Regelung, dass der Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft
im Grundbuch angemerkt werden kann, ersetzt wohl Art. 31 Abs. 4 der Grundbuchverordnung. Es stellt sich für uns die Frage, wie die heute bestehenden Bemerkungen zum Eigentum in Anmerkungen umzuwandeln sind. Diese Frage ist in einer Übergangsbestimmung zu regeln.
Wir gehen zudem davon aus, dass grundbuchamtliche Mitteilungen nach 969 ZGB und solche nach Art. 712t Abs. 3 ZGB rechtsgültig an den angemerkten Verwalter vorgenommen werden können. Ansonsten sähen wir keinen Sinn in der Anmerkung des Verwalters.
TI: Nella pratica si costata come la persona dell'amministratore sia determinante in
molteplici situazioni che coinvolgono i condomini (segnatamente in caso di comunicazioni a proprietari residenti all'estero). Sono poi frequenti i casi in cui v'è l'esigenza pratica di potersi rivolgere ad un unico interlocutore che possa rappresentare tutti i condomini, in particolare in presenza di un numero elevato di comproprietari. Lo scrivente Consiglio ritiene di conseguenza opportuno introdurre nella legge il principio dell'obbligo per le PPP di dotarsi di un amministratore, il quale dovrà imperativamente essere menzionato a RF.
UR: Die Anmerkung im Grundbuch würde nur dann Sinn machen, wenn die Stock-
werkeigentümergemeinschaften gezwungen sind, auch entsprechende Mutationen einzutragen. Da die Anmerkung nicht zwingend und rein deklaratorisch ist, kann sich der Erwerber von Stockwerkeigentum nicht darauf verlassen, dass der Verwalter tatsächlich angemerkt wurde beziehungsweise der angemerkte Verwalter noch im Amt ist. Der praktische Nutzen dieser Bestimmung ist daher eher gering.
ZG: Laut Bericht besteht das Bedürfnis, den Verwalter als Vertreter der Stockwerk-
eigentümergemeinschaft im Grundbuch zum Ausdruck zu bringen. Wir gehen davon aus, dass Mitteilungen des Grundbuchamtes, die ein Stammgrundstück betreffen, im Falle der Anmerkung gültig an den im Grundbuch angemerkten Verwalter erfolgen können. Sollte dies nicht zutreffen, macht die Anmerkung im Grundbuch keinen Sinn. Gegen die Anmerkungsmöglichkeit spricht die Wahrscheinlichkeit fehlender Aktualisierung durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft.