Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine

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Pour ces deux raisons essentielles sur le plan tant pratique que théorique, il est indispensable d'adopter un texte qui pourrait être le suivant:

"Lorsque plusieurs servitudes de même contenu et de même rang emportent usage d'une installation commune, les règles de la copropriété sont, sauf convention contraire, applicables par analogie".

VIV: Sinnvoll ist, dass Innenverhältnis von mehreren Grunddienstbarkeitsberechtig-

ten Miteigentumsrecht zu unterstellen. Allerdings sollten die Fristen einheitlich sein, weshalb in Anlehnung an Art. 650 Abs. 2 VE-ZGB neu 50 Jahre gelten sollten.

VSGV: Wir begrüssen diese Neuregelung. Sie füllt eine Lücke im heutigen System.

Die in Abs. 2 vorgesehene Frist sollte die gleiche sein wie in Art. 650 Abs. 2 VE ZGB.

Die Wirkungen des Verzichtsausschlusses gemäss Absatz 2 scheinen uns zu wenig klar zu sein und praktische Probleme in der Grundbuchführung nach sich zu ziehen. Es darf nicht sein, dass der Grundbuchverwalter bei jeder Löschung einer Dienstbarkeit zuerst den seinerzeitigen Errichtungsbeleg und allfällige Abänderungsbelege konsultieren muss, um festzustellen, ob ein solcher einseitiger Verzicht möglich ist. Schon deshalb muss sich eine entsprechende Vereinbarung über einen Ausschluss des Verzichtes unmittelbar aus dem Hauptbucheintrag ergeben (dabei kann die Frage nach dem Charakter dieses Verzichtsausschlusses offen gelassen werden). In den Absatz 2 ist daher ein weiterer Satz analog Art. 730 Abs. 2 zweiter Satz VE ZGB aufzunehmen.

Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti

CATEF: le modifiche effettuate trovano il nostro consenso.

Prof. Dürr David: Diese Norm tangiert das Raumrecht zwar nicht, doch ist sie im

Zusammenhang mit der soeben angesprochenen Thematik der Bindungsdauer relevant. Die einheitliche Limitierung einer Maximaldauer sachenrechtlicher Zwangsgemeinschaften auf 100 Jahre, verbunden mit einer Escape-Norm nach 50 Jahren, wäre konsequenterweise auch bei der Dienstbarkeits-Zwangsgemeinschaft zu überlegen.

Grundbuchverwalter AR: Abs. 1: Die Beizugsmöglichkeit der Bestimmungen über

das Miteigentum dürfte sich - gerade für unsere Grundbuch-Verhältnisse; s. Ausführungen vorn - als sehr sinnvoll und nützlich erweisen.

Abs. 2: Diese Regelung ist ebenfalls begrüssenswert. Zu regeln ist allenfalls noch die Kenntlichmachung eines Verzichts-Ausschlusses im Grundbuch. Es könnte dies ähnlich wie beim Miteigentum gemäss Art. 650 Abs. 2 erfolgen. Ohne Sichtbarmachung bestünde eher die Gefahr, dass trotz des Ausschlusses eine Löschung erfolgt.

GBA OW: Mit der in der Wegleitung dargelegten guten Begründung für die Fristver-

längerung bei neu Art. 650 Abs. 2, müsste aber auch die Frist in Artikel 740 a Abs. 2 konsequent auf 50 Jahre lauten.