Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine
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Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti
CATEF: cpv. 2: le modifiche effettuate trovano il nostro consenso.
Grundbuchverwalter AR: Es besteht u.E. ein Widerspruch zwischen dem neuen
Gesetzestext, der nur die Erschliessung aus den Belegen fordert, und dem Bericht zum VE, der die ausdrückliche Erwähnung im Stichwort und damit im Hauptbuch umschreibt.
Eine Erwähnung im Stichwort und damit im Hauptbuch ist wiederum abzulehnen. Siehe dazu Ausführungen zu nArt. 730 Abs. 2.
Mit einer einfachen aber klaren Regelung im Sinne unserer Ausführungen zu diesem Artikel und zu nArt. 730 Abs. 2 müsste auch das Bundesgericht auf einen anderen, sinnvolleren Weg einschwenken.
Kreisgrundbuchamt XI: Analog zum neuen Art. 730.2 sollte der Hinweis auf die
abweichende Vereinbarung betr. den Unterhalt nicht nur aus dem Beleg, sondern aus dem Hauptbuch ersichtlich sein.
Neues Stichwort: Wegrecht mit abweichender Unterhaltspflicht.
Artikel 742
Kantone / Cantons / Cantoni
GR: Die Aufhebung der unbefriedigenden Kostenregelung für die Leitungsverlegung
einseitig zu Lasten der berechtigten Person auch bei den vertraglich vereinbarten Leitungsdienstbarkeiten wird befürwortet.
SG: Mit der Aufhebung dieses Absatzes gilt die Kostenregelung von Art. 742 Abs. 1
auch für die Verlegung von Zwangsdienstbarkeiten. Diesfalls müsste der Eigentümer die Verlegung einer ihn belastenden Zwangsdienstbarkeit selbst bezahlen, was nicht sachgerecht scheint. Art. 742 Abs. 3 ist deshalb nicht vollständig aufzuheben, sondern auf Zwangsdienstbarkeiten zu beschränken.
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
HEV: Wir gehen mit den Erläuterungen im begleitenden Bericht einig, dass die bishe-
rige Regelung der Kostentragungspflicht bei Leitungsverlegungen auf Begehren des belasteten Grundeigentümers nur in den Fällen von Notleitungen sachgerecht war. Im Falle frei vereinbarter Dienstbarkeiten ist dagegen eine Kostentragungsregel im Einklang mit dem übrigen Dienstbarkeitsrecht gemäss Abs. 1 von Art. 742 ZGB angemessener. Da im Falle von Notleitungen - auch ohne ausdrücklichen Verweis aufs Nachbarrecht - weiterhin die speziellen Vorschriften der Artikel 691 ff. zum Notleitungsrecht zur Anwendung gelangen (bei der Verlegung insbesondere Art. 693 ZGB), würden wir eine entsprechende Korrektur von Absatz 3 dessen Streichung vorziehen. Der Rechtsanwender wird so auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass das Gesetz für die Verlegung von Notleitungen spezielle Regelung vorsieht.