Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 286Fedlex · Rapporto sui risultati
Antrag:
Art 742 Abs. 3:
"Auf die Verlegung von Notleitungen kommen die nachbarrechtlichen Vorschriften (Art. 693) zur Anwendung."
SAV: Vgl. die Bemerkungen zu VE Art. 691 Abs. 1 und 3 hievor. Die betonte Förderung des Rechtsschutzes von Leitungen erhält durch die absolute Kostentragungspflicht des Belasteten gemäss Art. 742 Abs. 1 ein erhebliches Übergewicht. Die bisherige Einseitigkeit wird durch das Gegenteil abgelöst.
Sachgerechter wäre die analoge Heranziehung der Regeln beim Unterhalt (ZGB Art. 741 Abs. 2).
SBV: Wiederum erweckt die Aufhebung der bisherigen Bestimmung in Absatz 3 Artikel 742 den Anschein, dass hier zu Lasten des einzelnen Grundeigentümers und v. a. zu Gunsten grösserer Unternehmen oder Verbünden aus rein wirtschaftlichen Interessen die Kosten zu Ungunsten des Grundeigentümers verlagert werden sollen. In der Landwirtschaft ist aber genau diese Bestimmung von entscheidender wirtschaftlicher Bedeutung, schützt diese doch den Grundeigentümer vor übermässigen Nachteilen im Falle, dass er seine Gebäude erweitern müsste oder die Parzelle in eine Bauzone umgezont würde.
Mit dem lapidaren Satz "Durch die Aufhebung von Absatz 3 entfällt der Hinweis auf das Nachbarrecht, so dass dieselben Kostenverlegungen wie nach Absatz 1 für frei vereinbarte Dienstbarkeiten zur Anwendung kommen" wird der Grundeigentümer massiv benachteiligt und die Leitungsersteller übervorteilt. Selbst im Vorbericht wird erwähnt, dass die bisherige Kostenverteilung zu Lasten des Berechtigten bei Zwangsdienstbarkeiten wie Durchleitungen von Wasser oder Elektrizität sachgerecht sei.
Am Grundsatz, dass die Kosten für die Verlegung einer Leitung grundsätzlich der berechtigten Person auferlegt werden, ist ausdrücklich und unbedingt festzuhalten.
Art. 742 Abs. 3 (wie bisher)
Auf die Verlegung von Leitungen werden im Übrigen die nachbarrechtlichen Vorschriften angewendet.
oder neu
Die Kosten für die Verlegung von Leitungen, welche nicht direkt und ausschliesslich für die Ver- oder Entsorgung der eigenen oder direkt angrenzenden Grundstücke dienen, sind durch den Berechtigten zu tragen. In allen übrigen Fällen kommen die nachbarrechtlichen Vorschriften zur Anwendung.
Mit dem neuen Formulierungsvorschlag (für Nachbargrundstücke) können die meisten, wirtschaftlich aber unbedeutenden Fälle gelöst werden. Grössere Leitungen für Wasser, Abwasser, Gas und Elektrizität müssen hingegen weiterhin durch die Berechtigten auf eigene Kosten verlegt werden.
VSGV: Wir befürworten diese Streichung ausdrücklich. Wir gehen davon aus, dass der Richter jedoch besonderen Verhältnissen Rechnung tragen kann und allenfalls eine andere Kostenverlegung vornehmen darf.