Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine
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Artikel 743
Kantone / Cantons / Cantoni
AG: Eine Dienstbarkeitsbereinigung wird nunmehr in Art. 743 verbindlich
vorgeschrieben. Die vorgesehene Regelung garantiert allerdings nicht, dass die Bereinigung materiell auch effektiv durchgeführt wurde: Einem Antrag auf Übertragung der Dienstbarkeiten auf alle entstandenen Teilstücke ist äusserlich nicht anzusehen, ob er das Ergebnis einer effektiven materiellen Prüfung anhand der Belege darstellt oder ob der Antrag lediglich der Einfachheit halber und des Zeitgewinns wegen auf Eintragung bei allen Teilstücken lautet. Wir würden es begrüssen, wenn in der Botschaft zur Gesetzesrevision bei Art. 743 ausdrücklich festgehalten wird, dass es Pflicht der Urkundspersonen ist, die Dienstbarkeitsbereinigung materiell durchzuführen und eine Verletzung dieser Vorschrift eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellt. Insbesondere aus Sicht der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen ist es dann einfacher, fehlbare Urkundspersonen, die in ihren Urkunden Dienstbarkeitsbereinigungen nur dem Schein nach durchführen, aber tatsächlich materiell gar nicht vornehmen, disziplinarisch zu verfolgen. Uns erscheint wichtig, dass die Rollenverteilung bei Art. 743 für sämtliche Beteiligten klar ist. Es sollte deutlich hervorgehoben werden, dass die Bereinigung gemäss Art. 743 Abs. 1 nicht eine Aufgabe der grundbuchamtlichen Organe ist.
AI: Die in Art. 743 VE-ZGB vorgesehene Bereinigung der Dienstbarkeiten bei Tei-
lung des Grundstückes verspricht gegenüber der geltenden Rechtslage eine klare Verbesserung und Vereinfachung. In der Praxis kommt es diesbezüglich immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Berechtigten und Belasteten.
BE: Die Stossrichtung des Vorentwurfs wird begrüsst. Mit Blick auf die Bedürfnisse
der Grundbuchämter darf sich die Bereinigungspflicht des Artikels 743 Absatz 1 VE nicht nur auf die Dienstbarkeiten beziehen, sondern sie muss für alle Einschreibungen gelten. Eine gegenüber dem VE erweiterte Bereinigungspflicht sollte unbedingt an systematisch geeigneter Stelle in die Vorlage aufgenommen werden.
Zu Absatz 3: Wenn im Rahmen "gewöhnlicher Bereinigungen" das Verfügungsverfahren gemäss 976-976b VE durchgeführt werden muss, werden die Bearbeitungszeiten der Geschäfte in die Länge gezogen werden. Das liegt weder im Interesse der Grundbuchführung, noch der Grundeigentümer und Kreditgeber. Der Regierungsrat fordert deshalb ein rasches, weniger bürokratisches Verfahren. Das Publikum versteht es ohnehin nicht, wenn es Löschungsavisierungen in klaren Fällen erhält. Mit Blick auf Absatz 4 ist zu bemerken, dass die Grundbuchämter dazu neigen werden, bei Grundstückteilungen alle Einschreibungen auf alle beteiligten Grundstücke zu verteilen, wenn die Hürden im Bereinigungsverfahren zu hoch gestellt werden. Das Grundbuch würde sich mit unnötigen Eintragungen füllen und an Transparenz und damit an Wert verlieren. Aus dem gleichen Grund muss Absatz 3 auch zur Bereinigung von örtlich beschränkten Dienstbarkeiten angewendet werden können, deren Verlauf oder Lage zwar nicht aus dem Grundbuchbeleg ersichtlich ist, aber mit einiger Sicherheit vermutet werden kann.