Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 290Fedlex · Rapporto sui risultati
Beispiel 3: Die Last wird laut Antrag auf die Tochterparzelle übertragen, obwohl anhand der Belege eine Übertragung falsch ist. Der Notar hat übertragen. Muss das Grundbuchamt Artikel 976 Ziffer 3 direkt anwenden und den Antrag zusätzlich abweisen (Rechtsmittel)? Bei Direktanwendung wird das rechtliche Gehör nicht gewährt.
- Im neu formulierten Artikel 743 ZGB fehlen Abwehrrechte im Falle einer
unrechtmässigen Übertragung eines Dienstbarkeitsrechts.
- Wir regen an, die die Systematik von Artikel 743 ZGB nochmals zu überden-
ken. Es besteht eine Unklarheit darüber, ob Absatz 2 Geltung hat sowohl für Dienstbarkeitsrechte als auch für Dienstbarkeitslasten (unseres Erachtens eher ja) und Absatz 3 auch für die Dienstbarkeitsrechte (unseres Erachtens eher nein, da Art. 976a und 976b ZGB nur auf Lasteinträge zugeschnitten sind; das Grundbuchamt kann nur gemäss Art. 976 Ziff. 3 von Amtes wegen ein Recht löschen).
Gleichzeitig möchten wir darauf hinweisen, dass der in Artikel 976 ZGB aufgestellte Grundsatz in Bezug auf die Löschung von Dienstbarkeitslasten ausserhalb von Parzellierungen unseres Erachtens durchaus eine weiter zu verfolgende Variante darstellt.
NE: Nous comprenons bien le souci d'éviter l'encombrement du registre foncier et des problèmes aux propriétaires d'immeubles qui ne seraient plus concernés par une servitude suite à une division. Notre canton en est d'ailleurs conscient depuis longtemps. Toutefois, les règles prescrites par les alinéas 2 et 3 paraissent lourdes pour les propriétaires, qui devraient, comme le dit le commentaire, se livrer à une "consultation approfondie" des pièces justificatives; or, celles-ci sont très souvent obscures, car anciennes ou mal rédigées ou faisant référence à des situations de fait ou de droit totalement dépassées. Il serait préférable d'alléger cette procédure en prévoyant qu'il incombe au registre foncier de faire des propositions aux propriétaires, comme cela se pratique dans le canton de Neuchâtel. Enfin, la sanction en cas de non-épuration ne ressort pas clairement du texte légal. Le conservateur du registre foncier doit-il rejeter la réquisition, comme le laisse entendre le commentaire, ou reporter les servitudes sur les nouveaux bien-fonds?
NW: Das Vorgehen bezüglich der Dienstbarkeitsbereinigung bei einer Parzellierung wird im neuen Art. 743 klarer umschrieben. Hingegen sollte u.E. für das Einspruchsverfahren die bisherige Lösung beibehalten werden. Das vorgeschlagene Verfahren wirkt schwerfällig und lässt über eine längere Zeit eine Rechtsunsicherheit über den Bestand der Dienstbarkeiten bestehen. Bei der bisherigen Lösung kann der betroffene Eigentümer immer noch nach Art. 976 vorgehen.
SG: Abs. 3: Nach dieser Bestimmung soll die Dienstbarkeit auf dem nicht betroffenen Teilstück gelöscht werden. Um sie dort zu löschen, müsste sie zuerst übertragen werden. Dieses unpraktische Vorgehen könnte vermieden werden, indem die Löschung auf dem Teilstück durch Nichtübertragung bewerkstelligt wird. Abs. 3 könnte wie folgt formuliert werden: "Betrifft eine Dienstbarkeit nach den Belegen oder den Umständen ein Teilstück nicht, so ist sie darauf nicht zu übertragen. Die Nichtübertragung hat die Wirkung einer Löschung. Im Übrigen