Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine
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CATEF: Le due disposizioni incontrano i nostri favori con la precisazione però che i beneficiari delle servitù devono sempre essere preventivamente consultati alfine di verificare che i loro diritti siano salvaguardati. In tale contesto si osserva che un alleggerimento dell’art. 91 Ordinanza sul Registro fondiario sarebbe senz’altro benvenuto. Per la problematica si fa riferimento a Hans Waltisberger, Die Vereinigung von Liegenschaften im Privatrecht, Universitätsverlg Freiburg Schweiz, 1996.
Grundbuchamt Zug: Die einheitliche Regelung der Bereinigung von Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit Grundstücksteilungen wird begrüsst. Insbesondere ist die gesetzliche Verankerung der Pflicht zur Antragstellung von konkreten Bereinigungsanträgen mit der damit verbundenen Abklärungspflicht durch die Grundeigentümerschaft aus der Sicht der Grundbuchführung unbedingt nötig und eröffnet dem Grundbuchamt die Möglichkeit, diesbezüglich unvollständige Grundbuchanmeldungen abzuweisen.
Kreisgrundbuchamt XI: Dieser Artikel darf nicht nur für klare Dienstbarkeiten angewendet, sondern muss auch auf unklare Dienstbarkeiten ausgedehnt werden; sonst riskieren wir ständig neue überflüssige Einschreibungen. Eine unklare Dienstbarkeit ist eine örtlich beschränkte Dienstbarkeit, deren Lage oder Verlauf aus dem (meist alten) Beleg nicht ersichtlich ist.
Das Volk versteht sowieso nicht, wieso es in klaren Fällen angeschrieben wird. Interessant und problematisch sind die "unklaren Dienstbarkeiten" (vgl. die einleitenden Bemerkungen und diejenigen zu 976a hiernach; zur Definition einer unklaren Dienstbarkeit vgl. das beiliegende Blatt). Weil diese gestützt auf den alten Artikel 744 nicht avisiert werden durften, wurden der Einfachheit halber viele Dienstbarkeiten unnötigerweise übertragen. Dies gilt es zu verhindern, weshalb ich die folgenden Absätze vorschlage:
3 Betrifft eine Dienstbarkeit nach den Belegen oder den Umständen ein Teilstück nicht, so ist sie darauf zu löschen; das Verfahren richtet sich nach Artikel 976 ZGB.
4 Ist die Lage oder der Verlauf einer Dienstbarkeit aus den Belegen oder den Umständen nicht klar ersichtlich, gibt es aber Grundlagen, gestützt auf welche die Dienstbarkeit mit grosser Wahrscheinlichkeit lokalisiert werden kann, richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 976a und 976b ZGB.
5 In den übrigen Fällen ist die Dienstbarkeit auf alle Teilstücke zu übertragen, es sei denn, es werden Teillöschungen beigebracht.
SbBG: Der Grundsatz der Bereinigung der Dienstbarkeiten (auch in Verbindung mit Art. 744 VE-ZGB) ist ausdrücklich zu begrüssen. Wir stellen hingegen fest, dass damit dem Grundbuchverwalter im Zusammenhang mit Art. 976a und 976b VE-ZGB eine sehr hohe Kompetenz und Objektivität zugemutet wird.
Swisstopo: Die Beurteilung bestehender Dienstbarkeit, die im Falle einer Grundstücksteilung auf die neuen Grundstücke zu übertragen sind, gestaltet sich sehr schwierig, wenn die Nachführung der Grundstücksgrenzen in den Originalbelegen für die Dienstbarkeit mit den beweiskräftigen Angaben nicht gemacht worden ist. Die Aufnahme der Dienstbarkeitsgrenzen in eine Informationsebene der Amtlichen Vermessung würde einen korrekten Übertrag der bestehenden Dienstbarkeit auf die davon betroffenen neuen Parzellen erlauben. Dies würde