Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine
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4 Zusammenstellung der Vernehmlassungen
Classement des réponses à la procédure de consultation Risultati della procedura di consultazione
41 Im Allgemeinen / En général / In generale
411 Grundsätzliche Zustimmung zum Vorentwurf Approbation de principe de l'avant-projet Approvazione di principio dell'avamprogetto
Kantone / Cantons / Cantoni
AG: Mit dem weitaus grössten Teil der von Ihnen vorgeschlagenen Änderungen
sowie Neuerungen sind wir einverstanden und begrüssen die Vorschläge als sinnvolle Gesetzesfortentwicklung im Bereich des Immobiliarsachen- und Grundbuchrechts. Wir werden uns daher im Folgenden nur noch jenen Punkten zuwenden, die unsererseits Bedenken geweckt haben oder bei denen wir Änderungen oder Ergänzungen vorschlagen.
AI: Mit Ausnahme der nicht akzeptablen, völlig missglückten Regelung des so
genannten Raumrechtes steht die Standeskommission der Teilrevision grundsätzlich positiv gegenüber.
AR: Der Regierungsrat befürwortet die Teilrevision des Immobiliarsachen- und
Grundbuchrechts im Grundsatz weitgehend.
BE: Es handelt sich bei der vorliegenden Teilrevision um die grösste Revision im
Bereich des Sachenrechts seit Einführung des ZGB. Der Regierungsrat hält es für angezeigt, über die Vorlage hinausgehende Anregungen zur Revision von sachenrechtlichen Bestimmungen vorzubringen.
Das Grundbuch ist ein Verzeichnis der Grundstücke und der daran bestehenden Rechte und Lasten. Entfalten alle privatrechtrechtlichen Rechte und Pflichten, die im Grundbuch verzeichnet sind, tatsächlich Wirkung, vermittelt es einen hohen Wert für die Rechtssicherheit, insbesondere zur Mobilisierung des Bodenwerts. Ein aktuelles, nachgeführtes Grundbuch ist somit unentbehrliche Grundlage für jede erfolgreiche Volkswirtschaft. Deshalb sind alle Revisionsbestrebungen zur Erhöhung der Transparenz des Grundbuches zu begrüssen, indem z.B. gesetzliche Pfandrechte Dritten nur noch entgegengehalten werden können, wenn sich die Lasten aus dem Grundbuch ergeben. Dem Vorentwurf sind hingegen andererseits klare Tendenzen zu entnehmen, die in die Vor- oder Anmerkung zahlreicher weiterer obligatorischer Verhältnisse oder Bestimmungen münden. Es ist eine Überfüllung des Grundbuches mit Einschreibungen zu befürchten, die rasch an Aktualität einbüssen werden, was der Transparenz und damit der Rechtssicherheit wiederum abträglich wäre. Darauf wird bei den Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln näher eingegangen.
Der grösste volkswirtschaftliche Nutzen der Revision ist in zwei Bereichen zu erwarten: