Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine
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bezahlen, sofern der Hauptunternehmern (GU oder TU) oder Hauptplaner (GP) nicht innert einer kurzen Frist mit einem begründeten Gesuch durch den Richter diese Direktzahlung untersagen lässt.
Der Richter dürfte ein solches vorläufiges Direktzahlungsverbot nur aussprechen, wenn der Hauptunternehmer oder Hauptplaner sofort Hinderungsgründe (z.B. Verrechnungsansprüche usw.) glaubhaft machen oder nachweisen könnten.
Die Subunternehmer und Subplaner haben ein berechtigtes Interesse, dass die Bauherren rasch direkte Zahlungen leisten können, ohne dass sie z.B. zuerst die Kollokation in einem Konkurs oder Nachlassvertrag des Hauptunternehmers oder des Hauptplaners abwarten müssen.
Auf der anderen Seite kann der Hauptunternehmer oder Hauptplaner legitime Gründe haben, warum er den Subunternehmer oder Subplaner nicht bezahlen will (z.B. Werklohn- oder Honorarkürzungsanspruch, Verrechnungsforderung usw.).
Ein Ausgleich kann nur über ein vorläufiges richterliches Verbot gefunden werden, wenn der Hauptunternehmer oder Hauptplaner seinen legitimen Weigerungsgrund wenigstens glaubhaft machen kann.
c) Das gesetzliche Forderungspfandrecht ist ausdrücklich auch für diejenigen Fälle zu begründen, in denen der Bauherr eine öffentliche Körperschaft (Bund, Kantone, Gemeinde usw.) ist.
Es ist nach wie vor gerechtfertigt, einem Unternehmer oder Planer kein Bauhandwerkerpfandrecht auf Grundstücken des Verwaltungsvermögens einzuräumen. Dabei könnte die Abgrenzung Probleme ergeben, so dass sich ein genereller Verzicht auf Bauhandwerkerpfandrechte bei öffentlichen Grundstücken im Sinn der bisherigen Praxis wohl weiterhin rechtfertigen lässt.
In Bezug auf das gesetzliche Forderungspfandrecht gibt es aber keinen solchen Grund. Es ist daher notwendig, dass dies ausdrücklich so festgehalten wird.
Gerade bei öffentlichen Bauherren haben die Subunternehmer- und Subplaner ein erhebliches Interesse am gesetzlichen Forderungspfandrecht.
HEV: Mit dem Ersatz des gesetzlichen Grundpfandanspruchs durch die Errichtung eines Pfandrechtes an der Forderung seines Vertragspartners gegenüber dem Grundeigentümer wird den Interessen der Subunternehmer in genügender Weise Rechung getragen. Die neu vorgeschlagene Möglichkeit des Subunternehmers anstelle des Hauptunternehmers die provisorische Eintragung von dessen gesetzlichem Anspruch auf Grundpfanderrichtung zu verlangen, ist auf den offenen Forderungsbetrag des Subunternehmers zu beschränken. Ein weitergehendes rechtliches Interesse auf provisorische Pfandrechtseintragung kommt dem Subunternehmer nicht zu. Weitere Voraussetzung für die Erwirkung des provisorischen Eintrages muss sein, dass der Grundeigentümer die vom Subunternehmer ausgeführten Arbeiten noch nicht (an den Hauptunternehmer) bezahlt hat.
Antrag:
Art. 841a Abs. 3 VE-ZGB
... Der Anspruch des Subunternehmers ist auf die Höhe seiner Forderung gegen über dem Handwerker oder Unternehmer beschränkt.