Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine

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c) Pfandobjekt: Forderung des Hauptunternehmers

Der Pfandrechtsanspruch hängt davon ab, dass der Hauptunternehmer im Zeitpunkt des Eingangs der Notifikation (Art. 841a Abs. 2 VE-ZGB) eine Forderung gegenüber dem Bauherren (und Grundeigentümer) besitzt. Der wirtschaftliche Wert des Forderungspfandrechtes hängt in erster Linie vom rechtlichen Bestand einer solchen Forderung ab (Verität). Wo nichts ist (hier: Wo keine Forderung existiert), kann auch nichts gepfändet werden. In zweiter Linie hängt das Forderungspfandrecht auch von der wirtschaftlichen Zahlungskraft des Bauherrn ab (Bonität). Wenn sowohl der Hauptunternehmer als auch der Bauherr zahlungsunfähig sind, ist ein Forderungspfandrecht wertlos; es kann höchstens eine Drittklass-Forderung (Art. 219 Abs. 4 SchKG) gepfändet werden, welche dem Hauptunternehmer z.B. im Konkurs des Bauherrn zusteht.

Es kommen zahlreiche Gründe dafür in Frage, dass der Hauptunternehmer im Zeitpunkt der

Notifikation keine Forderung mehr gegenüber dem Bauherrn besitzt oder sogar nie eine Forderung gegenüber dem Bauherrn besessen hat. Beispiele:

Der Bauherr hat den Hauptunternehmer vollumfänglich bezahlt.

Wegen eines Werkmangels steht dem Bauherrn das Recht auf Preisminderung zu, während im Vertragsverhältnis zwischen Hauptunternehmer und Subunternehmer kein Werkmangel vorliegt (wegen unsorgfältiger Koordination des Hauptvertrages mit dem Subunternehmervertrag).

Der Hauptunternehmer lässt einen Werkmangel, den er zu vertreten hat, durch einen Subunternehmer ausbessern, der aufgrund des Subunternehmervertrages keinen Werkmangel verursacht hat. Der Subunternehmer besitzt Anspruch auf eine entsprechende zusätzliche Vergütung gegenüber dem Hauptunternehmer, dieser jedoch nicht gegenüber dem Bauherrn.

Die Vertragsverhandlungen zwischen dem Hauptunternehmer und dem (potentiellen) Bauherrn scheitern; der Hauptunternehmer hat jedoch bereits den Subunternehmer "auf Vorrat" arbeiten lassen.

Bauherr und Hauptunternehmer haben einen unentgeltlichen Innominatkontrakt abgeschlossen. Der Bauherr schuldet dem Hauptunternehmer nichts.

Der Bauherr hat seine Schuld gegenüber dem Hauptunternehmer auf eine andere Weise als durch Zahlung getilgt, z.B. durch Verrechnung mit einer vom Hauptunternehmer (z.B. Generalunternehmer) geschuldeten Konventionalstrafe wegen Überschreitung des Vollendungstermins.

Der Generalunternehmer (oder Totalunternehmer) hat schlecht kalkuliert, und das Total der Forderungen der Subunternehmer ist grösser als der (bezahlte) Vergütungsanspruch des Generalunternehmers gegenüber dem Grundeigentümer.

Aus solchen und ähnlichen Gründen dürfte das gesetzliche Forderungspfandrecht des Subunternehmers in vielen Fällen wertlos sein.

d) Entstehung des Forderungspfandes

"Das Pfandrecht entsteht mit der Notifikation gegenüber dem Schuldner der zu verpfändenden Forderung. Der Pfandrechtsanspruch ist spätestens drei Monate nach der Vollendung der Arbeit geltend zu machen" (Art. 841a Abs. 2 VE-ZGB).