Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine
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Es sei an das Beispiel erinnert, dass der Bauherr dem Hauptunternehmer bereits vollumfänglich bezahlt hat. Des Weiteren sind folgende Konstellationen denkbar:
- Wegen eines Werkmangels steht dem Bauherrn das Recht auf Preisminde-
rung zu, während im Vertragsverhältnis zwischen Hauptunternehmer und Subunternehmer kein Werkmangel vorliegt (wegen unsorgfältiger Koordination des Hauptvertrages mit dem Subunternehmervertrag).
- Der Hauptunternehmer lässt einen Werkmangel, den er zu vertreten hat,
durch einen Subunternehmer ausbessern, der aufgrund des Subunternehmervertrags keinen Werkmangel verursacht hat. Der Subunternehmer besitzt Anspruch auf eine entsprechende zusätzliche Vergütung gegenüber dem Hauptunternehmer, dieser jedoch nicht gegenüber dem Bauherrn.
- Die Vertragsverhandlungen zwischen dem Hauptunternehmer und dem
(potentiellen) Bauherrn scheitern; der Hauptunternehmer hat jedoch bereits den Subunternehmer "auf Vorrat" arbeiten lassen.
- Bauherr und Hauptunternehmer haben einen unentgeltlichen Innominat-
kontrakt abgeschlossen. Der Bauherr schuldet dem Hauptunternehmer nichts.
Sind die oben genannten oder ähnlichen Konstellationen im Zeitpunkt der Notifikation erfüllt, hat der Subunternehmer keinen Anspruch mehr auf ein Forderungspfandrecht. Im Falle, dass ein Forderungspfandrecht zwar weiter besteht, aber sowohl der Bauherr wie auch der Unternehmer zahlungsunfähig sind, wird das Forderungspfandrecht ausserdem wertlos. Der Unternehmer hätte höchstens im Konkurs des Bauherrn ihm gegenüber eine Drittklass-Forderung.
Wir verstehen, dass die Doppelbelastung eines Grundeigentümers verhindert werden soll. Aber auch die jetzt möglichen Doppelbelastungen können vor einer theoretischen Verpfändung aus der Welt geschaffen werden. Es ist verständlich, dass das Eigentümer Risiko minimiert werden soll. Aber doch nicht so, wie dies gemäss der Revision vorgesehen ist! Wir sind der Meinung, dass die berechtigten Interessen des Grundeigentümers anderswie gewahrt werden müssen, dies kann u.a. durch folgendes Vorgehen bewerkstelligt werden:
- Mitteilung vom Eigentümer an Subunternehmer, wenn Rechnung bezahlt
worden ist.
- Der Bauherr nimmt sich Recht, den Subunternehmer direkt bezahlen zu
können.
- Garantie des GU an den Bauherrn, dass Bezahlung an Subunternehmer
weiter geleitet wird, ansonsten eine Konventionalstrafe geschuldet ist.
- Genügende Sicherung seitens des GU, dass Subunternehmer bezahlt wird
(dann kann Subunternehmer kein Bauhandwerkerpfandrecht eintragen lassen).
Wir sehen deshalb nicht ein, dass die Institution des Bauhandwerkerpfandrechts zum Schutze des Eigentümers weitgehend abgeschafft werden muss.
Antrag des SBV
Wir lehnen die Revision in diesem Punkt entschieden ab. Der Subunternehmer muss weiterhin das gesetzliche Recht auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes haben, um seine Forderungen schützen zu können.