Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/16: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 2 · 203 pagine
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
Art. 50 Conventions tarifaires avec les établissements médico-sociaux
Artikel Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Article Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
50 Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung. SVP 50 Nous ne nous prononcerons pas sur cet article et attendons la consulta- FRC
tion sur les soins à domicile et les EMS.
50 An dieser Stelle soll gesetzlich verankert werden, dass die Leistungen santé-
der Krankenversicherung bei Aufenthalt in einem Pflegeheim, bei suisse ambulanter Krankenpflege und bei Krankenpflege zu Hause nur einen
Betrag an die Pflegemassnahmen umfassen. Damit der Verweis auf den
neuen Art. 49 Abs. 7 KVG-E nicht zu Missverständnissen führt, muss die
heute in Art. 7 Abs. 3 KLV verankerte Bestimmung neu an dieser Stelle
ins Gesetz integriert werden. Der Absatz soll wie folgt präzisiert werden:
„Beim Aufenthalt in einem Pflegeheim (Art. 39 Abs. 6) vergütet der
Versicherer, die gleichen Leistungen wie bei ambulanter Krankenpflege
und bei Krankenpflege zu Hause, einen Beitrag an die Pflege-
massnahmen. Er kann mit dem Pflegeheim pauschale Vergütungen
vereinbaren. Die Absätze 7 und 8 von Artikel 49 sind sinngemäss
anwendbar.“
50 2 Antrag: Allgemeine Infrastruktur- und Betriebskosten der santé-
(neu) Leistungserbringer werden bei der Ermittlung der Kosten der Leistungen suisse nicht angerechnet.
50 Der Grundsatz, dass im Spitexbereich, in den Heimen und zu Hause Cosama
dieselben Leistungen wie bei der ambulanten Krankenpflege vergütet
werden, ist richtig. Wir weisen darauf hin, dass im Rahmen der VKL die
Entschädigung dieser Leistungen unterschiedlich ausfallen kann, was
uns nicht als logisch erscheint. Zudem ist der Bundesrat ist verpflichtet,
dem Parlament bis Ende 2004 eine Botschaft im Zusammenhang mit der
Pflegefinanzierung zu unterbreiten.
50 Art. 50 ist abgesehen von einer Änderung des Verweises unverändert VASOS
geblieben. Wir meinen, es sei hier ein fundamentaler Grund gegeben,
dafür zu sorgen, dass die Pflegeheime bezüglich Krankenkassenleis-
tungen endlich den Spitälern und nicht bloss der ambulanten Pflege und
der Krankenpflege zu Hause (Spitex) gleichgestellt werden. Nur so kann
das für die Krankenversicherer finanziell interessante möglichst baldige
Abschieben pflegebedürftiger und angeblich nicht mehr
rehabilitationsfähiger Patienten aus dem Spital ins Heim bekämpft
werden.
Unseres Erachtens ist weder ethisch noch wirtschaftlich einwandfrei
begründbar, Patienten beim so genannten Abschieben aus dem Spital
definitiv von medizinischer Anstrengung zur Erhaltung und Verbesserung
ihres körperlichen und geistigen Zustandes auszuschliessen, was in den
geringeren finanziellen Leistungen und der niedrigeren medizinischen
Stellung des Pflegeheims gegenüber dem Spital zum Ausdruck kommt.
Nach aussen bedeutet dies zudem eine unverdiente diskriminierte
Stellung des Personals im Pflegeheim im Vergleich zu jenem im Spital.
50 Art. 50 ist abgesehen von einer Änderung des Verweises unverändert neuer
geblieben. Wir meinen, es sei hier ein fundamentaler Grund gegeben, panter club dafür zu sorgen, dass die Pflegeheime bezüglich Krankenkassenleistun-
gen endlich den Spitälern und nicht bloss der ambulanten Pflege und der
Krankenpflege zu Hause (SPITEX) gleichgestellt werden. Nur so kann
das für die Krankenversicherer finanziell interessante möglichst baldige
Abschieben pflegebedürftiger und angeblich nicht mehr rehabilitations-
fähiger Patienten aus dem Spital ins Heim bekämpft werden. Unseres
Erachtens ist weder ethisch noch wirtschaftlich einwandfrei begründbar,
Patienten beim sogenannten Abschieben aus dem Spital definitiv von
medizinischer Anstrengung zur Erhaltung und Verbesserung ihres
körperlichen und geistigen Zustandes auszuschliessen, was in den ge-