Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/16: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 2 · 203 pagine
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
ringeren finanziellen Leistungen und der niedrigeren medizinischen
Stellung des Pflegeheims gegenüber dem Spital zum Ausdruck kommt.
Nach aussen bedeutet dies zudem eine unverdiente diskriminierte
Stellung des Personals im Pflegheim im Vergleich zu jenem im Spital.
Art. 51 Abs. 1 Globalbudget Art. 51, al. 1 Budget global
Artikel Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Article Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
51 Nachdem die Revision eine leistungsorientierte Spitalfinanzierung SG
vorsieht, erachten wir die Möglichkeit, dass die Kantone weiterhin einen
Gesamtbetrag für die Finanzierung der Spitäler oder Pflegeheime fest-
setzen, als systemfremd und überholt. Vorschlag: Art. 51 streichen.
51 L'articolo 51 deve pertanto essere approfondito e completato. Esso deve TI
assumere nella legge un ruolo centrale come gli articoli 39 (pianifica-
zione) e 49 (tariffe). Il contratto di prestazione diventa uno strumento in-
dispensabile soprattutto nel caso in cui i cantoni dovessero essere obbli-
gati a finanziare anche le strutture
private. L'obbligo per le strutture ospedaliere pubbliche o private di sti-
pulare un contratto di prestazione in caso di sussidiamento pubblico do-
vrebbe essere codificato nella legge federale sull'assicurazione malattia.
51 1 Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung. SVP 51 1 Da mit dem neuen Artikel 49 Pauschalen vereinbart werden, erübrigt sich SGB
die Globalbudgetierung und der Artikel ist ersatzlos zu streichen.
51 1 Artikel 49 Absatz 1 hält fest, dass eine Entschädigung der Spitäler H+
leistungsbezogen erfolgen muss. Globalbudgets stehen im klaren
Widerspruch hierzu und bedeuten im Endeffekt eine Rationierung der
Gesundheitsleistungen. Antrag: Artikel 51 streichen.
51 1 Die Festlegung eines Globalbudgets für die Gesundheitsversorgung wird SRK
Wartelisten und eine Zweiklassenmedizin auslösen. Die Globalbudgets
wurden bereits in verschiedenen Ländern eingeführt und haben sich
nicht bewährt. Zudem steht die Plafonierung im Widerspruch zu einer
bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung. Mit einen Globalbudget
müssten noch andere politische Entscheide gefällt werden, wie z.B.
Behandlungsprioritäten, Behandlungsstandards, Lohnniveau,
Arbeitszeiten usw. Im Weiteren wird der Kanton seine ihm gehörenden
öffentlichen Spitäler wiederum finanzieren müssen, auch wenn die
Globalbudgets überschritten sind, da keine andere Trägerschaft für den
Differenzbetrag aufkommt.
Antrag : Der Kanton kann finanzielle Steuerungsinstrumente unter
Berücksichtigung der politischen Rahmenbedingungen und des
Versorgungsauftrages Behandlungsnormen erlassen.
51 1 Globalbudgets haben in einem auf Wettbewerb ausgerichteten Gesetz Hirslanden
nichts zu suchen. Nachdem gemäss Art. 49 Abs. 1 die Entschädigung
der Spitäler leistungsbezogen erfolgt, steht die mögliche Festsetzung
eines Globalbudgets in einem klaren Widerspruch dazu.
51 1 Das Globalbudget ist grundsätzlich kein zeitgemässes Finanzierungsin- santé-
strument. Es sollen in Zukunft Leistungen und nicht mehr Einrichtungen suisse finanziert werden. Der Grundgedanke des Globalbudgets ist höchstens
übergangsweise und während einer kostenneutralen Einführungsphase
sinnvoll. Das Globalbudget muss u.E. zwingend zusammen mit den Ver-
sicherern ausgearbeitet werden. Ein Globalbudget im Spitalbereich
macht zudem nur Sinn, wenn ein Mengengerüst definiert ist und der am-
bulante Spitalbereich miteinbezogen wird. Der zweite Satz ist zwingend.
Wird er gestrichen, muss der ganze Art. 51 Abs. 1 gestrichen werden. Es
ist allerdings zu präzisieren, dass sich der zweite Satz nur auf Spitäler
und nicht auf Pflegeheime bezieht. Abs. 1 ist wie folgt zu ändern: „Der