Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/16: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 2 · 203 pagine
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
Vernehmlassungsentwurf genannte Frist von drei Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes bis zum Vorliegen einer entsprechenden Gesetzesrevision scheint santésuisse eher zu lang. Zudem sollte es den Kantonen
ermöglicht werden, schon vorher ihren Finanzierungsanteil direkt dem
Versicherer zu entrichten, wie dies im Rahmen der abgelehnten 2. KVG-
Revision (Art. 49 Abs. 3) vorgesehen war.
Wichtig ist für santésuisse zudem, dass der Anteil der Kantone an der
Finanzierung der Krankenversicherung beim Übergang zur monistischen Finanzierung nicht gekürzt wird und die Beiträge der Kantone dem glei-
chen Kreis der Versicherten wie bisher zugute kommen.
5 Die genannte Frist von drei Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes bis santésuiss
zum Vorliegen einer entsprechenden Gesetzesrevision scheint e santésuisse eher zu lang. Zudem sollte es den Kantonen ermöglicht
werden, schon vorher ihren Finanzierungsanteil direkt dem Versicherer
zu entrichten, wie dies im Rahmen der abgelehnten 2. KVG-Revision
(Art. 49 Abs. 3) vorgesehen war. Wichtig ist für santésuisse zudem, dass der Anteil der Kantone an der Finanzierung der Krankenversicherung
beim Übergang zur monistischen Finanzierung nicht gekürzt wird und die Beiträge der Kantone dem gleichen Kreis der Versicherten wie bisher
zugute kommen.
5 Die Umsetzung der dual-fixen Spitalfinanzierung mit der mit ihr Cosama
verbundenen Interpretations- und Rechtsfragen und die daraus
resultierenden Verfahren wird innert 3 Jahren nicht realisiert werden
können. Innerhalb dieser Frist kann somit nicht auf das monistische
System gewechselt werden. Realistischer wäre es eher, eine Frist von
10 Jahren vorzusehen. Der Artikel ist entsprechend anzupassen.
5 Der geplante Übergang zu einem monistischen Finanzierungssystem Pro
sollte unseres Erachtens nicht unter Zeitdruck gesetzt werden. Senectute Grundsätzlich haben wir starke Bedenken dagegen, den Versicherern
die Rolle des Monisten zu übertragen. In Kombination mit der Aufhebung des Vertragszwangs würde dies zu einer Machtkonzentration bei den
Versicherern führen, die wir als sehr problematisch betrachten. Wenn
überhaupt einem monistischen Finanzierungssystem der Vorzug
gegeben werden soll, dann muss nach unserer Auffassung die
öffentliche Hand diese Rolle übernehmen.
6 Wie oben (siehe Art. 49 Abs. 3) erklärt, bedarf es allgemeiner und H+ (neu) einheitlicher Definitionen und Kriterien für die Anrechnung der
lnvestitionen in der Kostenrechnung.
Antrag Das zuständige Bundesamt erarbeitet gemeinsam mit den
Kantonen und stationären Leistungserbringern allgemeine, einheitliche
Definitionen und Kriterien zur Anrechnung bisher getätigter lnvestitionen
in der Kostenrechnung der Institutionen.
6 Wichtig ist weiter, dass in einer Übergangsbestimmung geregelt ist, bis santé-(neu) wann die ersten Betriebsvergleiche gemäss Art. 49 Abs. 8 KVG-E suisse
durchgeführt werden müssen und wie die Leistungsaufträge zu
betrachten sind, die vor diesen ersten Betriebsvergleichen durchgeführt
worden sind. Folgender neue Abs. 6 ist anzufügen: Die
Betriebsvergleiche gemäss Art. 49 Abs. 8 müssen spätestens drei Jahre
nach Inkrafttreten dieser Änderung durchgeführt sein. Die vor der
Durchführung von Betriebsvergleichen vergeben Leistungsaufträge
gelten nur provisorisch.