Rapport sur les résultats

Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 203 pages

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

Vernehmlassungsentwurf genannte Frist von drei Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes bis zum Vorliegen einer entsprechenden Gesetzesrevision scheint santésuisse eher zu lang. Zudem sollte es den Kantonen

ermöglicht werden, schon vorher ihren Finanzierungsanteil direkt dem

Versicherer zu entrichten, wie dies im Rahmen der abgelehnten 2. KVG-

Revision (Art. 49 Abs. 3) vorgesehen war.

Wichtig ist für santésuisse zudem, dass der Anteil der Kantone an der

Finanzierung der Krankenversicherung beim Übergang zur monistischen Finanzierung nicht gekürzt wird und die Beiträge der Kantone dem glei-

chen Kreis der Versicherten wie bisher zugute kommen.

5 Die genannte Frist von drei Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes bis santésuiss

zum Vorliegen einer entsprechenden Gesetzesrevision scheint e santésuisse eher zu lang. Zudem sollte es den Kantonen ermöglicht

werden, schon vorher ihren Finanzierungsanteil direkt dem Versicherer

zu entrichten, wie dies im Rahmen der abgelehnten 2. KVG-Revision

(Art. 49 Abs. 3) vorgesehen war. Wichtig ist für santésuisse zudem, dass der Anteil der Kantone an der Finanzierung der Krankenversicherung

beim Übergang zur monistischen Finanzierung nicht gekürzt wird und die Beiträge der Kantone dem gleichen Kreis der Versicherten wie bisher

zugute kommen.

5 Die Umsetzung der dual-fixen Spitalfinanzierung mit der mit ihr Cosama

verbundenen Interpretations- und Rechtsfragen und die daraus

resultierenden Verfahren wird innert 3 Jahren nicht realisiert werden

können. Innerhalb dieser Frist kann somit nicht auf das monistische

System gewechselt werden. Realistischer wäre es eher, eine Frist von

10 Jahren vorzusehen. Der Artikel ist entsprechend anzupassen.

5 Der geplante Übergang zu einem monistischen Finanzierungssystem Pro

sollte unseres Erachtens nicht unter Zeitdruck gesetzt werden. Senectute Grundsätzlich haben wir starke Bedenken dagegen, den Versicherern

die Rolle des Monisten zu übertragen. In Kombination mit der Aufhebung des Vertragszwangs würde dies zu einer Machtkonzentration bei den

Versicherern führen, die wir als sehr problematisch betrachten. Wenn

überhaupt einem monistischen Finanzierungssystem der Vorzug

gegeben werden soll, dann muss nach unserer Auffassung die

öffentliche Hand diese Rolle übernehmen.

6 Wie oben (siehe Art. 49 Abs. 3) erklärt, bedarf es allgemeiner und H+ (neu) einheitlicher Definitionen und Kriterien für die Anrechnung der

lnvestitionen in der Kostenrechnung.

Antrag Das zuständige Bundesamt erarbeitet gemeinsam mit den

Kantonen und stationären Leistungserbringern allgemeine, einheitliche

Definitionen und Kriterien zur Anrechnung bisher getätigter lnvestitionen

in der Kostenrechnung der Institutionen.

6 Wichtig ist weiter, dass in einer Übergangsbestimmung geregelt ist, bis santé-(neu) wann die ersten Betriebsvergleiche gemäss Art. 49 Abs. 8 KVG-E suisse

durchgeführt werden müssen und wie die Leistungsaufträge zu

betrachten sind, die vor diesen ersten Betriebsvergleichen durchgeführt

worden sind. Folgender neue Abs. 6 ist anzufügen: Die

Betriebsvergleiche gemäss Art. 49 Abs. 8 müssen spätestens drei Jahre

nach Inkrafttreten dieser Änderung durchgeführt sein. Die vor der

Durchführung von Betriebsvergleichen vergeben Leistungsaufträge

gelten nur provisorisch.