Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/16: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 2 · 203 pagine

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

subvention lorsqu'il est hospitalisé dans la division privée d'un hôpital public, mais pas lorsqu'il est traité dans une clinique privée inscrite sur la liste LAMal.

Aus Sicht der Städte sind gegen das neue Finanzierungssystem keine grundsätzlichen Städtever-Bedenken anzumelden. Problematisch ist aber, dass in Abs. 4 der Übergangsbestim- band mungen für "bisher nicht subventionierte Spitäler" (= nach den neu gefassten Normen von Art. 39 zugelassene Privatspitäler) eine vorteilhaftere Regelung getroffen werden soll als für die öffentlichen Spitäler in den Absätzen 2 und 3. Bevor der Einbezug der Investitionskosten nicht allgemein geregelt ist (wofür dem Bundesrat in Abs. 3 keine Frist gesetzt ist), dürfen auch für Leistungen an Privatspitäler keine Investitionskosten einbezogen werden; auch die Frist für die reinen Betriebskosten muss im öffentlichen und im privaten Bereich gleich geregelt werden.

Soweit der Bundesrat plant, das Finanzierungssystem zu einem späteren Zeitpunkt in ein monistisches System überzuführen, müssen dagegen Vorbehalte angebracht werden. Gemäss Absatz 5 der Übergangsbestimmungen soll damit "den Leistungserbringern nur ein Kostenträger gegenüberstehen". "Monisten" wären dabei wohl die Krankenversicherer. Die Behauptung, der Monist wäre alleiniger Kostenträger, ist eine sachlich unzutreffende Fiktion. Tatsache ist und bleibt, dass die öffentliche Hand auch beim monistischen System mindestens 50% der Kosten tragen wird. Diese Tatsache soll für die Benützerinnen und Benützer von Spitälern sowie für die Steuerpflichtigen offen deklariert und sichtbar sein, verbunden mit einem entsprechenden Anteil an Mitbestimmung ("wer zahlt, befiehlt!"). Es ist nicht einzusehen, weshalb die Finanzleistung der öffentlichen Hand "verschleiert" werden und den (vermutlich teuer zu zahlenden) "Umweg" über die Krankenversicherer machen soll, zumal das allfällige Ziel, dass die Leistungserbringer nur noch einen Ansprechpartner hätten, ohnehin nicht erreicht werden kann.

Auch bei einem monistischen System haben die Spitäler mehrere Ansprechpartner (und sind darauf gut eingerichtet), denn sie behandeln ja nicht bloss Versicherte der rund 92 Krankenversicherer, sondern auch solche der Unfallversicherer, der IV, der MV sowie zahlreicher Zusatzversicherer (denen ein Zusammenschluss für Vollzugsfragen im Blick auf das Wettbewerbsrecht bekanntlich weitgehend verboten ist). Soweit die Gemeinden zur Finanzierung von Spitalaufenthalten in die Pflicht genommen werden, wollen sie auch künftig Schuldner der Spitäler bleiben und nicht zu Schuldnern der Krankenversicherer werden; dies gilt ebenso sehr für "ihre" eigenen, öffentlichen Spitäler wie auch gegenüber Privatspitälern, bei denen ganz klar zum Ausdruck kommen soll und darf, dass sie eben nicht mehr "voll privat" sind, sondern zu einem nicht unbedeutenden Anteil öffentliche Gelder entgegennehmen werden (und in diesem Umfang auch der öffentlichen Hand gegenüber Rechenschaft schulden).

Bezüglich der in der vorliegenden Vorlage angesprochenen Finanzierung von stationä- H+ ren Leistungen haben die Schweizer Spitäler im Frühjahr dieses Jahres 3 Forderungen aufgestellt.

- Gleichstellung und Gleichbehandlung aller Leistungserbringer bezüglich Pflichten und Rechte.

- Prospektive Preise statt retrospektive Kostenabgeltung.

- Klärung respektive Neudefinition der Rolle der Kantone.

Während diese Punkte zwar in diesem Revisionspaket thematisiert werden, fehlt

unseres Erachtens die klare Zielrichtung und konsistente Ausrichtung auf eben solche noch zu definierenden Ziele. Um die Vorlage zu verbessern, sind zahlreiche wichtige Änderungen an der Vorlage notwendig.

Eine Hauptstossrichtung der Revision ist die Ausdehnung des KVG auf solche Bereiche, die in der heutigen Praxis von den Patienten direkt oder vor allem über Zusatzversicherungen (den sogenannten WG-Bereich) gezahlt werden. Betroffen sind vor allem Art. 39 (Spitalplanung), Art. 41 (Vergütung für Behandlungen ausserkantonaler Patientinnen und Patienten), sowie Art. 49 Abs. 4 und 5 (Ausdehnung des Tarif-

schutzes). H+ lehnt diese Ausdehnung ab. Sie wirft verschiedene Probleme auf:

Es ist nicht einsichtig, warum eine private Mehrversicherung neu durch das KVG geregelt werden soll. In unserem Verständnis deckt das KVG die Grundleistungen ab. Alles was darüber hinaus an Leistungen (der in der Vorlage erwähnte Komfort, aber vor allem auch die freie Spital- und Arztwahl) erbracht wird, ist Angelegenheit der Patientinnen und Patienten. Diese sollen sich Zusatzwünsche frei versichern lassen können. Dies