Rapport sur les résultats
Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 203 pages
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
die Geburt und das Wochenbett im Geburtshaus werden wie bis anhin je
nach Versicherer und Versicherungsgrad der Mutter aus den
Zusatzversicherungen ganz, teilweise oder gar nicht übernommen.
Seit den 90iger Jahren ist die Anzahl der Geburtshäuser stetig gestiegen
(z.Z. 15 Geburtshäuser). Die Anzahl Geburtshausgeburten pro Jahr
beläuft sich auf ca. 1000 in den letzten 5 Jahren (Statistik), im Vergleich
zur Anzahl Hausgeburten, welche im Jahr 2003 gesamtschweizerisch
702 betrug. Die Tatsache, dass heute mehr Frauen in einem
Geburtshaus gebären als zu Hause, entspricht dem Bedürfnis nach
einem Ort der Geborgenheit und Ruhe. Nicht jeder werdenden Mutter ist
es möglich in ihrem Zuhause zu gebären, sei es aus wohnlichen,
sozialen oder anderen Gründen. Gerade deshalb ist es eine
Notwendigkeit, dies auch im KVG anlässlich der Teilrevisionen zu
berücksichtigen und die Geburtshausgeburt neben der Haus – und
Spitalgeburt darin gleichzustellen und zu verankern.
Art. 35 Abs. 2 Bst. i / teilstationär (aufgehoben) Art. 35 al. 2, let. I / semi-hospitalier (abrogé)
Artikel Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Article Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
35 2i Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung. SVP, SVBG
Art. 39 Abs. 1 Bst. d, 2 – 6 / Spitäler und andere Einrichtungen Art. 39, al. 1, let. d, 2 – 6 / Hôpitaux et autres institutions
Artikel Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Article Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
39 1a Wir fordern folgende Ergänzung von Artikel 39: wir plädieren unbedingt SVBG
dafür, dass Anstalten nur zugelassen werden, „wenn sie ausreichende
ärztliche, pflegerische sowie medizinisch-therapeutische und
medizinisch-technische Betreuung gewährleisten". Wir sind überzeugt,
dass der Bund in der Definition und Überwachung dessen, was eine
"ausreichende Betreuung" darstellt, eine viel aktivere Rolle übernehmen
muss; hier erinnern wir daran, dass der Bundesrat die Empfehlung der
ständerätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit
entgegengenommen hat, „in Zusammenarbeit mit den Kantonen
[gesamtschweizerische] Kriterien für den Nachweis einer qualitativ und
quantitativ ausreichenden Betreuung [...] zu definieren“ (02.3212). Es
kann nicht nachdrücklich genug betont werden, dass die in Art. 39 Abs. 1
KVG lit. A und b aufgeführten Zulassungsvoraussetzungen in Frage
gestellt sind, wenn eine Regierungsrätin ankündigt, dass
grundversicherte Patienten halt weniger häufig umgelagert werden oder
länger auf eine Fachperson warten müssen, wenn sie den Patientenruf
betätigen (Sonntagsblick 20.06.2004, Gespräch mit Frau Regierungsrätin
Diener).
39 1d Hier ist zu präzisieren, dass die Planung einzelne Leistungen oder BE, GDK
Mengen umschreibt und dass eine quantitative und qualitative
Begrenzung möglichi ist.
39 1d Wie schon oben erwähnt, fehlen weiterhin die Kriterien, wie private LU
Trägerschaften in die Planung mit einzubeziehen sind. Derart wichtige
Entscheide darf der Gesetzgeber nicht dem Bundesrat delegieren.
39 1d Unseres Erachtens darf sich die Spitalplanung nicht nur auf den Bereich SO
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung beschränken. Die vom
Bundesrat vorgesehene Beschränkung auf den obligatorischen Teil, lässt
den Privatspitälern und Privatkliniken die Möglichkeit (diese wurde in der
Vergangenheit stets rege ausgenützt), ihre Betten- und