Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/16: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 2 · 203 pagine

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

maximal 50% der Kosten, staatlich festgelegten Preise und somit

vorprogrammierten Defizite deutlich reduziert. Zusätzlich wurde Dank der

aus der Zusatzversicherung bezahlten Honorare für Kaderärzte auch an

öffentlichen Spitälern ermöglicht, ausgezeichnete Fachkräfte für die

Patientenbehandlung zu rekrutieren. In öffentlichen Spitälern droht mit

Abschaffung der Möglichkeit zur privatärztlichen Tätigkeit das Abwan-

dern qualifizierter Fachkräfte in die Privatkliniken und eine Förderung der

Zweiklassenmedizin, während heute auch die Grundversicherten

öffentlicher Spitäler in medizinisch schwierigen Situationen auf die Be-

handlung durch die qualifizierten Kader- und Chefärzte zählen können.

Die Leistungserbringer müssen sich an die vertraglich oder behördlich

festgelegten Tarife und Preise halten und dürfen für Leistungen nach

diesem Gesetz keine weitergehenden Vergütungen berechnen

(Tarifschutz). Vorbehalten blieben Leistungen im stationären Bereich,

sofern der Versicherte über eine entsprechende Zusatzversicherung

verfügt (Austauschbefugnis) sowie die Bestimmungen über die

Vergütung für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder

Behandlung dienen.

Art. 47 Abs. 2 Fehlen eines Tarifvertrages Art. 47, al. 2 Absence de convention tarifaire

Artikel Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Article Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

47 2 Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung. In der Logik der voraus- SVP

gehenden Änderungen richtig.

47 2 Antrag: Teilstationär belassen. SRK 47 2 Der Begriff „ausserhalb des Wohnkantons“ wird in Art. 41 KVG-E nicht santésuiss

mehr aufgeführt. Entsprechend muss auch dieser Absatz abgeändert e werden: „Besteht für die ausserhalb eines Zulassungsvertrages im Sinne

von Artikel 35a erbrachte ambulante Behandlung einer versicherten

Person oder für die stationäre Behandlung einer versicherten Person in

einem Spital, das nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons der

versicherten Person aufgeführt ist, ausserhalb ihres Wohnkantons kein

Tarifvertrag, so setzt die Regierung des Kantons, in dem die ständige

Einrichtung des Leistungserbringers liegt, den Tarif fest.“

47 2 Dass es im vertragslosen Zustand einen Amtstarif gibt, ist unbestritten. Cosama

Der vorliegende Artikel geht davon aus, dass die Aufhebung des

Vertragszwangs politisch mehrheitsfähig ist, was wir doch etwas

bezweifeln.

Die Begriffe „teilstationär“ und „Arbeitsort“ werden gestrichen, was

kohärent ist.

Art. 48 Tarifverträge mit Ärzteverbänden Art. 48 Conventions tarifaires avec les hôpitaux

48 1 Das KVG, einschliesslich der nun vorliegenden Revisionsanträge, ist SBV

primär auf das Chefarztsystem ausgerichtet und vermag die Besonder-

heiten des in der Schweiz weit verbreiteten Belegarztsystems in keiner

genüglichen Art zu berücksichtigen. So sind insbesondere Pauschalver-

gütungssysteme an Spitäler nicht auf die besonderen Tatbestände von

Belegarztleistungen ausgerichtet. Das geltende Gesetz lässt keine ab-

schliessende Beurteilung zu, ob die Arztleistungen über Art. 48 oder 49

gelöst werden. Die SBV verlat die normative Klarstellung, dass die

Arztleistungen gemäss Art. 48 finanziert werden, wodurch auch das