Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/69: Assicurazione malattie: Finanziamento delle cure · 55 pagine
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Vernehmlassung Neuordnung der Pflegefinanzierung
Procédure de consultation sur le nouveau régime de financement des soins
lai de carence de 9 mois n'a aucune véritable justification.
Le modèle A ne semble permettre ni économies ni rationalisation significati-
ves. La seule logique y est le passage de la prise en charge par l'Al à celle
de l'AVS. Toutefois elle crée une disparité difficile à justifier entre la prise en
charge dans le cadre d'un hébergement ou celui des soins à domicile.
Die gewählte Abgrenzung ist praxisuntauglich und diskriminierend. So würde Spitex CH z.B. bereits die Notwendigkeit von Insulininjektionen durch Pflegepersonen
(Behandlungspflege) dazu führen, dass die zusätzlich notwendige Grund-
pflege mitbezahlt wird, während bei einem analogen Pflegefall - ohne Diabe-
tes als Komplikation - die notwendige Grundpflege nicht durch die Kranken-
versicherung übernommen würde. Damit würden in diskriminierender Weise
zwei Klassen von pflegebedürftigen Betagten geschaffen. Umgehungen der
vorgesehenen Regelung sind absehbar und können kaum verhindert werden.
Die finanzielle Belastung würde damit für die meisten betagten Personen,
welche nur Grundpflege benötigen, finanziell völlig untragbar. Damit wird die
Spitex zum Luxusgut. Dies widerspricht sämtlichen gesundheits-, gesell-
schafts- und finanzpolitischen Anstrengungen, die Pflege zu Hause zu för-
dern, damit kostenintensive Heim- und/oder Spitalaufenthalte vermieden
werden können.
Die Begriffe Grund- und Behandlungspflege gehören der Vergangenheit an. H+ Die Unterscheidung krankheitsbedingter und altersbedingter Pflege ist nicht
nur realitätsfremd, sondern birgt die Gefahr von neuen Fehlanreizen im
Gesundheitswesen.
Bei der Neudefinition des krankenversicherungsrechtlichen Leistungsbe- Chirosuisse reichs ist ein markanter Einbezug auch des Parlaments zu prüfen (Parla-
mentsverordnung oder Verordnungsgenehmigung).
Ein systematischer Einbezug von Vertrauensärzten bzw. –ärztinnen zur
Überprüfung der Bedarfsabklärungen und Kontrollverfahren allein über eine
Verordnungsanpassung erscheint ebenfalls kaum stufengerecht. Wird die
Rolle der Vertrauensärzte im Sinne der Erläuterungen zu Modell A grund-
sätzlich ausgeweitet und geändert, sollte Art. 57 KVG entsprechend ange-
passt werden. Dabei muss auch an die Chiropraktik gedacht und deren Ein-
bezug geprüft werden.
Die Grundidee von Modell A ist abzulehnen. Die Unterscheidung zwischen FISIO, SVDE krankheits- und altersbedingten Pflegesituationen ist abstrakt.
Die Differenzierung zwischen komplexer und einfacher Pflege ist nicht prakti- VSAO kabel.
Sachlich gesehen ist es logisch und folgerichtig, die Leistungspflicht der SRK Krankenkasse an die Behandlungspflegebedürftigkeit der Patienten zu knüp-
fen.
Das Modell A bietet keinen tauglichen Lösungsansatz und wird abgelehnt: SIPP
- Die Abgrenzungen komplexe/einfache Pflegesituation, krankheitsbe-
dingt/altersbedingt, Behandlungspflege/Grundpflege sind nicht praktika-
bel.
- Es ist nicht richtig, dass Grundpflege immer durch Laien und umgekehrt
nicht immer notwendig, dass Behandlungspflege nur durch qualifiziertes
Personal erfolgen muss.
- Wenn einfache Pflegesituation im Heim weder durch die Krankenkasse
noch durch die Hilflosenentschädigung anteilsmässig bezahlt werden,
so könnten die Heime dazu tendieren, möglichst für alle Arbeiten Fach-
personal einzusetzen.
- Die Einführung von tauglichen Abgrenzungssystemen dürfte in den
Heimen Kosten von bis zu 75 Mio. verursachen. Modell A löst höhere
Kosten aus und ist somit ein untauglicher Vorschlag.
- Da die HE zu Hause gewährt werden soll im Heim aber nicht, würden
Personen in einfachen Pflegesituationen im Heim benachteiligt.
Das Forum lehnt das Modell A klar ab. Die Trennung in Behandlungspflege Forum