Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/77: Nuova impostazione della perequazione finanziaria e dei compiti NPC · 330 pagine

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Vernehmlassung NFA 8. Öffentliche Werke und Verkehr

verband verstärkte Investition ins Hauptstrassennetz ist unabdingbar.

MinVG Art. 18 Kanton Zug Die Mittel aus der Verkehrstrennung sollen nicht in den Agglomerationsverkehr

fliessen; sie können eingespart werden.

Vereinigung des Zustimmung zur Änderung bei den Verkehrstrennungsmassnahmen.

Schweizerischen

Import- und Gross-

handels

NSG Kanton Luzern Stimmt der Neuregelung zu.

JungsozialistInnen Schliesst sich der Stellungnahme der SP Schweiz an.

Schweiz

NSG 2. Abschnitt Kanton Zug Sollte die SNS umgesetzt werden, so sind die Aufgaben beim Bau und der bauli-

chen Umgestaltung im Bereiche der Nationalstrassen vollkommen zu entflechten. Es ist in diesen Bereichen auf sämtliche Verbundaufgaben zu verzichten. Die Kantone sind aus jeglichen Pflichten zu entlassen. Deshalb sind "die Kantone" in den Artikeln 32 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1, 40, 41 Abs. 2 und 42 Abs. 1 sowie 44 Abs. 3 zu streichen.

NSG Art. 7 Abs. 3 Kanton Uri Der Bund soll im Rahmen des Sachplan Verkehrs keine Vorschriften über den

Standort und Ausstattung von Nebenanlagen machen. Diese Rahmenbedingungen sollen auf Stufe Kanton geregelt werden.

Freisinnige Demo- Der Bund soll im Rahmen des Sachplan Verkehr keine Vorschriften über den kratische Partei der Standort und Ausstattung von Nebenanlagen machen. Diese Rahmenbedingun-Schweiz gen sollen auf Stufe Kanton geregelt werden.

Schweizerische Standort und Ausstattung der Nebenanlagen sollen durch die Kantone festgelegt Arbeitsgemeinschaft werden.

für die Berggebiete

NSG Art. 11 Abs. 1 Christlich-soziale Der Netzbeschluss soll dem fakultativen Referendum unterstellt werden.

Partei Schweiz

Schweizerischer Die Netzbeschlüsse sind dem Referendum zu unterstellen.

Gewerkschaftsbund

Verkehrs-Club der Der Netzbeschluss ist dem Referendum zu unterstellen.

Schweiz

Greenpeace Erweiterungen des Nationalstrassennetzes sollen dem fakultativem Referendum Schweiz unterstellt werden.

Schweizerischer Der Netzbeschluss soll dem fakultativen Referendum unterliegen.

Eisenbahn- und

Verkehrspersonal-

Verband

umverkehR Schweiz Der Netzbeschluss soll dem fakultativen Referendum unterstellt werden.

Ärztinnen und Ärzte Der Netzbeschluss soll dem fakultativen Referendum unterstellt werden.

für Umweltschutz

NSG Art. 21 Abs. 2 Kanton Bern SNS und Betriebsgesellschaften müssen als Praktiker/künftiger Betreiber in ge-

eigneter Weise in den Prozess einbezogen werden analog heutiger Problematik Neubau/Betrieb/Unterhalt. Gilt auch für die Detailprojektierung und die Realisierung.

NSG Art. 40a Kanton Bern Auch für Fertigstellung müssen SNS und Betriebsgesellschaften als Prakti-

ker/künftiger Betreiber in geeigneter Weise in den Prozess einbezogen werden. NSG Art. 41 Abs. 2 Kanton Bern Für die Fertigstellung braucht es Grundsätze, die möglichst gleich sind wie beim

Boeb; allenfalls ist das Boeb für die Fertigstellungsarbeiten der Kantone vorzuschreiben. Es besteht sonst die Gefahr, dass Anbietende pro Kanton je andere Regelungen antreffen. Zumindest müssen überall die gleichen Schwellenwerte gelten.

NSG Art. 49a Kanton Zürich Es soll vermieden werden, dass der Betrieb der Nationalstrassen optimiert wird,

ohne die Abhängigkeiten zu den kantonalen Strassen zu berücksichtigen. Absatz 2 ist deshalb dahingehend zu ergänzen, dass die Leistungsvereinbarungen auf diese verkehrlichen Abhängigkeiten Rücksicht nehmen müssen.

Kanton Bern Ausdrückliche Zustimmung zur vorgeschlagenen Lösung. Kantonale Organisationsstruktur ist beim Unterhalt bereits auf kommende Organisationsform ausgerichtet. Tiefbauamt bietet sich als Pilot an.

Es wird auf die politisch heiklen Betriebsabschnitte im Raum Biel (A5 und A16) hingewiesen.

Kanton Uri Das Bestreben, die Arbeiten im Betrieb zu vereinheitlichen und deren Effizienz zu steigern wird grundsätzlich begrüsst. Die Neuordnung des Betriebs der Nationalstrassen in Form von Vergabeeinheiten und Betriebsabschnitten ist sinnvoll. Die Einteilung ist aber flexibel zu handhaben. Den Kantonen soll - unter Einhaltung gewisser Rahmenbedingungen - Gelegenheit gegeben werden, sich selber zu gruppieren und zu organisieren. Die Trennung von Betrieb und Unterhalt wird abgelehnt. Das ASTRA soll als Bauherr und Werkeigentümer auftreten und den Kantonen bzw. den von ihnen gegründeten Betriebsgesellschaften Aufträge für den Ausbau und den Unterhalt (Koordination, Projektleitung) sowie den Betrieb (Leitung, Ausführung) erteilen.

Eine Neuausrichtung des Subsystems Nationalstrassen darf nicht zu einer Verschlechterung des Gesamtsystems Strassen führen. Den Kantonen dürfen wegen der Neuorganisation der Nationalstrassen nicht Folgekosten entstehen. Die Aufgabenteilung bei den Schwerverkehrszentren ist wie beim allgemeinen Verkehrsmanagement (wie heute beim Gotthard) auszugestalten.

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