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Consultazione 2005/89: Revisione del diritto delle merci pericolose · 103 pagine

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Änderungen ADR 07 (exkl. Tunnelregelung) Beilage 1

Abschnitt 2.2.2

2.2.2.1.5 Unter "Oxidierende Gase" nach "ISO-Norm 10156:1996" hinzufügen:

"und ISO-Norm 10156-2:2005".

2.2.2.3 Unter dem Klassifizierungscode 1 A die Eintragungen für die UN-Nummern 1979,

1980 und 1981 streichen.

Abschnitt 2.2.3

2.2.3.1.1 "61 °C" ändern in:

"60 °C" (dreimal).

2.2.3.1.2 "61 °C" ändern in:

"60 °C" (zweimal).

2.2.3.1.3 "61 °C" ändern in:

"60 °C".

2.2.3.3 Unter dem Klassifizierungscode "F2" bei der UN-Nummer 3256 "61 °C" ändern in:

"60 °C".

Unter dem Klassifizierungscode "FC" am Anfang einfügen:

"3469 FARBE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschliesslich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder

3469 FARBZUBEHÖRSTOFFE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschliesslich Farbverdünnung und -lösemittel)".

Abschnitt 2.2.41

2.2.41.1.9 Der Absatz b) erhält folgenden Wortlaut:

"b) sie entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe gemäss dem Klassifizierungsverfahren der Klasse 5.1 sind (siehe Unterabschnitt 2.2.51.1), ausgenommen Gemische entzündend (oxidierend) wirkender Stoffe, die mindestens 5 % brennbare organische Stoffe enthalten und die dem in Bem. 2 festgelegten Klassifizierungsverfahren zu unterziehen sind;"

Eine neue Bem. 2 mit folgendem Wortlaut hinzufügen und die nachfolgenden Bem. entsprechend umnummerieren:

"2. Gemische entzündend (oxidierend) wirkender Stoffe, die den Kriterien der Klasse 5.1 entsprechen, mindestens 5 % brennbare organische Stoffe enthalten und nicht den in Absatz a), c), d) oder e) aufgeführten Kriterien entsprechen, sind dem Klassifizierungsverfahren für selbstzersetzliche Stoffe zu unterziehen.

Gemische, welche die Eigenschaften selbstzersetzlicher Stoffe der Typen B bis F aufweisen, sind als selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 zu klassifizieren.