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Consultazione 2005/89: Revisione del diritto delle merci pericolose · 103 pagine

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Änderungen ADR 07 (exkl. Tunnelregelung) Beilage 1 5.1.5.2.2 c) erhält folgenden Wortlaut:

"c) die Beförderung von Versandstücken mit spaltbaren Stoffen, wenn die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen der Versandstücke in einem einzigen Fahrzeug oder Container 50 übersteigt."

5.1.5.2.4 d) In Absatz (v) "SI-Vorsatz" ändern in:

"SI-Vorsatzzeichen".

Kapitel 5.2

5.2.1.4 Nach "450 Litern" einfügen:

"und Grossverpackungen".

5.2.1.7.4 c) Das Ende des Satzes erhält folgenden Wortlaut:

"… des Ursprungslandes der Bauart und entweder dem Namen des Herstellers oder anderen von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes der Bauart festgelegten Identifikationen der Verpackung zu kennzeichnen."

Folgenden Absatz hinzufügen:

"5.2.1.7.8 Bei der internationalen Beförderung von Versandstücken, für die eine Genehmigung

der Bauart oder der Beförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist und für die in den verschiedenen betroffenen Staaten unterschiedliche Genehmigungstypen gelten, muss die Kennzeichnung in Übereinstimmung mit dem Zulassungszeugnis des Ursprungslandes der Bauart erfolgen."

Folgenden neuen Unterabschnitt einfügen:

"5.2.1.8 (bleibt offen)".

Folgenden neuen Unterabschnitt einfügen:

"5.2.1.9 Ausrichtungspfeile

5.2.1.9.1 Sofern in Absatz 5.2.1.9.2 nichts anderes vorgeschrieben ist, müssen

– zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten,

– Einzelverpackungen, die mit Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sind, und

– Kryo-Behälter zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase

lesbar mit Pfeilen für die Ausrichtung des Versandstücks gekennzeichnet sein, die der nachstehenden Abbildung ähnlich sind oder die den Spezifikationen der ISO-Norm 780:1985 entsprechen. Die Ausrichtungspfeile müssen auf zwei gegenüberliegenden senkrechten Seiten des Versandstückes angebracht sein, wobei die Pfeile korrekt nach oben zeigen. Sie müssen rechtwinklig und so gross sein, dass sie entsprechend der Grösse des Versandstücks deutlich sichtbar sind. Die Abbildung einer rechteckigen Abgrenzung um die Pfeile ist optional.