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Consultazione 2005/89: Revisione del diritto delle merci pericolose · 103 pagine
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Änderungen ADR 07 (exkl. Tunnelregelung) Beilage 1
"4.2.1.15 Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 6.2 in ortsbeweglichen Tanks
(bleibt offen)".
Die nachfolgenden Unterabschnitte und Absätze entsprechend umnummerieren.
4.2.5.1.1 Am Ende des Absatzes eine Bem. mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"Bem. Bei Gasen, die zur Beförderung in MEGC zugelassen sind, ist in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 der Buchstabe «(M)» angegeben."
4.2.5.3 In der Sondervorschrift TP 4 "4.2.1.15.2" ändern in:
"4.2.1.16.2".
In der Sondervorschrift TP 33 "4.2.1.18" ändern in:
"4.2.1.19".
Kapitel 4.3
Einen neuen Absatz 4.3.2.1.7 mit folgendem Wortlaut einfügen:
"4.3.2.1.7 Die Tankakte muss vom Eigentümer oder Betreiber aufbewahrt werden, der in der
Lage sein muss, diese Dokumente auf Anforderung der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Tankakte muss während der gesamten Lebensdauer des Tanks geführt und bis 15 Monate nach der Ausserbetriebnahme des Tanks aufbewahrt werden.
Bei einem Wechsel des Eigentümers oder Betreibers während der Lebensdauer des Tanks ist die Tankakte an den neuen Eigentümer oder Betreiber zu übergeben.
Kopien der Tankakte und alle notwendigen Dokumente sind dem Sachverständigen für Tankprüfungen nach Absatz 6.8.2.4.5 oder 6.8.3.4.16 zu den wiederkehrenden oder ausserordentlichen Prüfungen zur Verfügung zu stellen."
4.3.3.2.5 In der Tabelle die Eintragungen für die UN-Nummern 1014, 1015, 1979, 1980, 1981
und 2600 vollständig streichen.
4.3.4.1.2 In der Tabelle erhalten die drei ersten Eintragungen unter der Tankcodierung L1,5BN
folgenden Wortlaut:
L1,5BN 3 F1 II, Dampfdruck bei 50 °C > 1,1 bar
3 F1 III, Flammpunkt < 23 °C, viskos, Dampfdruck bei 50 °C > 1,1 bar, Siedepunkt > 35 °C
3 D II, Dampfdruck bei 50 °C > 1,1 bar
Unter der Tankcodierung L4BN in der Spalte 4 folgende Änderungen vornehmen:
– Die erste Eintragung (Klasse 3, Klassifizierungscode F1) erhält folgenden Wortlaut:
"I
III, Siedepunkt = 35 °C".