Verbale

Consultazione 2006/123: Revisione parziale della legge federale sui medicamenti e i dispositivi medici (Legge sugli agenti terapeutici) / 1a fase; preparati ospedalieri · 40 pagine

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Wyss F.: Ich unterstütze die drei Personen, die vor mir gesprochen haben.

Enderle M.: Zum Punkt bezüglich den Transplantatprodukten, Blut usw. Es ist uns bekannt, dass dies ein Sachverhalt darstellt, der geregelt werden sollte. Er wurde auch in der Ämterkonsultation eingebracht. Wir haben ihn in den erläuternden Bericht genommen, um dies klarzustellen. Die genaue Formulierung im Gesetzestext war in dieser kurzen Frist aber nicht möglich.

Martinelli E.: Ich bin mit dem, was vorher gesagt wurde, einverstanden. Ich liebe liberale Lösungen auch bezüglich der Menge und würde beliebt machen, dass man den ersten Teil übernimmt, wie es Herr Montandon gesagt hat, und auch das übernimmt, was Frau Christ bezüglich der Definition gesagt hat,

aber im zweiten Teil schreibt, dass die erforderlichen Herstellungsbewilligungen für die mit der

Herstellung betraute Spitalapotheke oder den von einer Spitalapotheke beauftragten Betrieb sich nach den hergestellten Menge, das heisst nach der Systematik kleine Menge - Kanton, grosse Menge -

Swissmedic, richten, dass sich dies aber primär auf die Herstellungsbewilligung an sich und nicht auf das Produkt bezieht. Es kann nämlich sein, dass ein grösseres Spital durch die Belieferung anderer Spitäler plötzlich in die Lage kommt, dieses Produkt zulassen zu müssen, auch wenn es vereinfacht ist, und dann entscheidet, dass es limitiert und nicht mehr gegen aussen liefert, weil es sich sonst Probleme

einhandelt. Dann haben wir die Fachkompetenz nicht mehr an einem Ort, sondern verteilt, um das

Mengenproblem auf diverse kleine Einheiten zu verteilen. Das könnte Probleme bieten. Es wird nicht mit jedem Arzneimittel so sein, denn es gibt nur ganz wenige, die in die Grenzregion der grossen Menge kommen und dann einer vereinfachten Zulassung zugeführt werden müssen, aber mit dem System, das ich Ihnen dann nachher noch vorschlage, könnte man dieses Problem auch beheben. Deshalb würde ich sagen, dass man die Herstellungsbewilligung von der hergestellten Menge abhängig macht und nicht die formelle Zulassung hier auch wieder einführt.

Desax C.: Ich schliesse mich der Meinung meiner Vorredner an.

Mesnil M.: Ich kann das Votum von Herrn Montandon unter den Bedingungen, die er selber auch

erwähnt hat, nämlich dass es auch möglich ist, unter kantonaler Aufsicht diese Herstellungsaufträge durch gut ausgerüstete Offizinapotheken zu berücksichtigen, absolut unterstützen. Wir sprechen hier doch von Arzneimitteln, für welche kein vergleichbares Arzneimittel besteht. Das kann kein Business sein. Das ist nicht ein Gebiet, in welchem ein Missbrauch der Herstellungsbewilligung feststellbar sein kann. Das Problem ist eher, wer einverstanden ist, so etwas überhaupt zu tun, und ich kenne gute

Offizinapotheken, die in der Lage sind, zwei bis drei Kleinspitäler zu bedienen. Da würde ich auch einen gewissen Spielraum an die Kantone bezüglich Mengen geben. Hierzu würde ich meinen, dass man in Bezug auf die Interpretation dieser Mengen, ob es die Jahresmenge pro Auftraggeber oder pro Labor ist, wenn mehrere Auftraggeber lokal dasselbe Produkt in Herstellungsauftrag geben, ob es die

Jahresmenge für das betroffene Labor ist, den Kantonsapothekern mit Rücksicht auf Versorgung

unbedingt einen gewissen Spielraum geben sollte. Die Versorgung muss hier Vorrang haben. Sie ist auch das Ziel der heutigen Tagung.

Bangerter M.: Für uns ist im ganzen Artikel 9 Absatz 2 der Buchstabe c die wichtigste Bestimmung. Ich möchte nochmals betonen, dass im Buchstaben cbis eigentlich alles geregelt werden sollte, was über die Spitalapotheke geschrieben steht. Das sollte aus den anderen drei Buchstaben weggenommen werden. Ansonsten sind wir mit den Regelungen hier, was die Spitalapotheke betrifft, einverstanden.