Rapporto esplicativo
Consultazione 2006/66: Ordinanza del DATEC sulla prova del metodo di produzione e dell'origine dell'elettricità · 13 pagine
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
formationen zweifelsfrei den einzelnen HKN zuordnen, verwalten und geeignet sichtbar machen kann. Beispiele für solche Zusatzinformationen sind Angaben zu weitergehender ökologischer Qualität (z.B. belegt mittels einer entsprechenden Zertifizierung nach „naturemade star“ auf Kraftwerksebene) oder erhaltene Fördermittel (Investitions- oder Produktionsunterstützung). Aus diesem Grunde ist die Liste der Informationen, welche ein Herkunftsnachweis enthalten muss, nicht abschliessend (Art. 2 Abs. 3).
9. Anlagedaten (Art. 3)
Sollen für eine Produktionsanlage zum ersten Mal Herkunftsnachweise generiert werden, so muss diese Anlage von der Ausstellerin eindeutig erfasst werden. Die Erfassung erfolgt auf der Grundlage der Daten, welche in Art. 2 Abs. 3 Bst. c-f spezifiziert sind. Der Produzent hat sich diese Daten von einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle (Auditor) beglaubigen zu lassen, womit das Risiko von vorsätzlichen oder fahrlässigen Falscherfassungen minimiert wird (Qualitätskontrolle bzw. „4-Augen-Prinzip“).
Änderungen der Anlagedaten sind der Ausstellerin unverzüglich zu melden. Dies betrifft insbesondere Änderungen beim Namen und der Anschrift des Betreibers. Da es sich bei solchen Änderungen nicht um besonders sensible Daten handelt, kann auf eine zusätzliche externe Beglaubigung verzichtet werden.
Die Ausstellerin ist verpflichtet, die Anlagedaten periodisch zu überprüfen (Art. 5 Abs. 3). Sie ist berechtigt zu diesem Zweck, Einsicht in die Unterlagen der Anlagenbetreiberin bzw. Antragstellerin zu nehmen.
10. Produktionsdaten (Art. 4)
Die Produktionsdaten der Anlage, d.h. die produzierten Elektrizitätsmengen je Zeitraum, für die ein Herkunftsnachweis ausgestellt werden soll, können der Ausstellerin vom Auditor oder der Betreiberin einer Messstelle mitgeteilt werden. Denkbar ist auch eine direkte elektronische und automatisierte Übermittlung der Produktionsdaten. In jedem Fall muss die Mitteilung im Auftrag des Produzenten, der für seine Produktionsanlage Herkunftsnachweise ausstellen lassen will, erfolgen.
Eine Netzeinspeisung wird zwingend verlangt (Art. 2 Abs. 1). D. h., die Herkunftsnachweise werden deshalb nicht ab Klemme Kraftwerk, sondern ab Einspeisung ins Netz generiert. Implizit hat dies zur Folge, dass für den Eigenbedarf der Produzenten nur Herkunftsnachweise ausgestellt werden können, falls die Anlage über zwei separate Messstellen für die Ein- und Ausspeisung verfügt. Bei Rück- laufzählern können nur für die Nettoproduktion Herkunftsnachweise generiert werden.
Spezialfall 1: Pumpspeicherkraftwerke (Art. 4 Abs. 2)
Bei Pumpspeicherkraftwerken muss sichergestellt werden, dass lediglich für die mittels natürlichem Zufluss produzierte Elektrizität erneuerbare Herkunftsnachweise mit Energieträger-Bezeichnung „Wasserkraft“ ausgestellt werden. Damit der erneuerbare Anteil rechnerisch ermittelt werden kann,
wird zwingend die Übermittlung der Messdaten des Pumpenergieeinsatzes verlangt. Einzelheiten zum Spezialfall Pumpspeicherkraftwerke müssen vom BFE (in Zusammenarbeit mit den betroffenen Unternehmen) noch geregelt und geeignet publiziert werden (voraussichtlich in einer Vollzugshilfe). Diese Einzelheiten sind beispielsweise die zulässigen Pumpenwirkungsgrade sowie der Bilanzierungszeitraum für die Ermittlung des erneuerbaren Anteils der in Pumpspeicherkraftwerken produzierten Elekt- rizität.