Rapporto esplicativo

Consultazione 2006/66: Ordinanza del DATEC sulla prova del metodo di produzione e dell'origine dell'elettricità · 13 pagine

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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK

Ausstellung der Herkunftsnachweise

Der Herkunftsnachweis kann auf Verlangen des berechtigten Besitzers einmalig und eindeutig „physisch" ausgestellt werden (als schriftliches oder elektronisches Dokument mit elektronischer Signatur). Dabei ist von der Ausstellerin zweifelsfrei sicherzustellen, dass durch entsprechende Zusatzangaben wie Ausstellzeitpunkt, Verwendungszweck etc. die mehrmalige Verwendung des HKN ausgeschlossen wird. Die Zusatzangaben resp. die spezifische Form des Herkunftsnachweises („standardisiertes Formular“) kann vom BFE nach Anhörung der betroffenen Kreise festgelegt werden (Art. 2 Abs. 4).

Löschung der Herkunftsnachweise

Nach Ausstellung eines HKN ist dieser in der Datenbank zu löschen („keine weitere Verwendung möglich“), da der HKN und dessen weitere Verwendung in diesem Fall für die Ausstellerin resp. das BFE nicht mehr nachvollziehbar und somit auch nicht mehr kontrollierbar ist. Die Löschung eines Herkunftsnachweises muss auch dann erfolgen, wenn der HKN „verwendet“ oder ins Ausland transferiert wird. Entscheidend ist dabei nicht, ob die der HKN-Entstehung „zugrunde liegende“ Elektrizität physi- kalisch „verbraucht“ bzw. exportiert wird, sondern ob die Informationen, welche in Form des HKN mit der Elektrizität „verknüpft“ sind, verwendet wurden. Eine solche Verwendung findet beispielsweise statt, wenn der Herkunftsnachweis von den kennzeichnungspflichtigen Unternehmen (gemäss Art. 1a EnV) als Nachweis in der Elektrizitätsbuchhaltung zur Berechnung des Lieferantenmix für die Stromkennzeichnung verbucht wird. Nicht zwingend eine Löschung verlangt die Verwendung des HKN zur Erfüllung der Informationspflicht gemäss Art. 1b EnV, nämlich dann nicht, wenn damit keine „physische Ausstellung“ sondern beispielsweise lediglich ein „elektronischer Transfer“ in der Datenbank verbunden ist. Dies könnte der Fall sein, wenn informations- bzw. kennzeichnungspflichtige Unternehmen ihre HKN in der Datenbank lediglich von einem Konto zum andern resp. von einem Unternehmen zum anderen transferieren. Beim Einsatz für die Kennzeichnung beim Endkunden muss jedoch wie oben erläutert die Löschung der HKN erfolgen. Dies gilt auch, wenn die Stromkennzeichnung zukünftig allenfalls via Datenbank erfolgen sollte, wie das beispielsweise in der österreichischen Herkunftsnachweisdatenbank ermöglicht wird (vgl. www.herkunftsnachweis.at ).

Oberaufsicht

Die Oberaufsicht über diese Verordnung obliegt dem Bund (Art. 5 Abs. 7). Das BFE überwacht und kontrolliert insbesondere die Tätigkeit der Ausstellerin, führt Stichproben durch und verfolgt begründete Hinweise auf Unregelmässigkeiten (Art. 22 Abs. 1 EnV). Diese Kontrolle und Aufsicht wird durch Einsicht in die notwendigen Unterlagen und Informationen bzw. via Zugang zur Datenbank der

Ausstellerin wahrgenommen.

12. Übergangsbestimmung (Art. 6)

Da davon ausgegangen werden muss, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine bereits akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle die Aufgaben und Anforderungen dieser UVEK-Verordnung erfüllen kann und somit der zeitgerechte Vollzug dieser Verordnung nicht gewährleistet werden kann, wird in einer Übergangsbestimmung auf der Grundlage von Art. 21a Abs. 1 Bst. c EnV von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine befähigte Stelle anderweitig zu ermächtigen. Die Ermächtigung der Ausstellerin kann einzig durch das BFE erfolgen und beinhaltet auch die Frist, innert welcher die Ausstellerin akkreditiert sein muss.