Rapporto esplicativo

Consultazione 2006/66: Ordinanza del DATEC sulla prova del metodo di produzione e dell'origine dell'elettricità · 13 pagine

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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK

Die UVEK-Verordnung über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität regelt die Einzelheiten des Nachweises sowie die Anforderungen an das Prüfverfahren. Die Verordnung soll noch im Jahr 2006 in Kraft treten, damit im Kalenderjahr 2006 produzierte Elektrizität noch mit einem Herkunftsnachweis belegt werden kann.

2. Ausgangslage

Seit mehreren Jahren besteht seitens der schweizerischen Elektrizitätswirtschaft und insbesondere der im internationalen Handel mit Elektrizität tätigen Unternehmen das Bedürfnis, die Art der Stromerzeugung und deren Herkunft (Ort der Erzeugung) durch einen Nachweis zu bescheinigen. Dieses Bedürfnis ist durch die aktuellen und künftigen Einsatzmöglichkeiten der Herkunftsnachweise auf dem nationalen wie internationalen Elektrizitätsmarkt motiviert.

Für die Herkunftsnachweise zeigen sich folgende Einsatzmöglichkeiten:

• Nutzung als Nachweis für Strom aus erneuerbaren Energien im internationalen Stromhandel:

o im Rahmen von ausländischen Fördersystemen, damit die Herkunft des Stroms belegt und bei den nationalen Förderzielen angerechnet werden kann (z.B. Wasserkraftlieferungen nach Italien, für die zur Erfüllung der Quotenverpflichtung ein Herkunftsnachweis verlangt wird)

o im Zusammenhang mit der Stromkennzeichnung im Ausland gemäss den jeweils gültigen nationalen Bestimmungen

o zum Verkauf von Strom aus der Schweiz, der mit einem Herkunftsnachweis belegt werden muss.

• Nutzung als Nachweis für die Elektrizitätsbuchhaltung im Rahmen der Kennzeichnungs- bzw.

Informationspflicht (Art. 1a und 1b EnV).

• Nutzung als Nachweis für Elektrizität, die in Form von Produkten (z.B. Ökostrom-Produkte) im In-

und Ausland vermarktet wird.

3. Situation in Europa

Im Zuge der Umsetzung der Massnahmen „zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt“ gemäss Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 müssen die EU-Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass ab dem 27. Oktober 2003 die Herkunft des aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Strom nach transparenten, objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien garantiert werden kann. Der Herkunftsnachweis kann insbesondere auch als Instrument im transnationalen Stromhandel zwischen den einzelnen EU-Staaten eingesetzt werden (vgl. Ausführungen bzgl. gegenseitiger Anerkennung nachfolgend).

Es obliegt den Mitgliedstaaten, eine von der Elektrizitätswirtschaft unabhängige und fachlich kompetente Stelle zu benennen, welche die Ausstellung von Herkunftsnachweisen überwacht. Die Herkunftsnachweise müssen Angaben zur Energiequelle sowie zu Zeitpunkt und Ort der Produktion enthalten. Die Herkunftsnachweise sollen allfällige Betrugsmöglichkeiten, insbesondere den mehrfachen Verkauf, verhindern.