Rapporto esplicativo

Consultazione 2006/66: Ordinanza del DATEC sulla prova del metodo di produzione e dell'origine dell'elettricità · 13 pagine

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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK

Teil I: Grundlagen

1. Rechtsgrundlagen

Mit der Änderung der Energieverordnung (EnV; SR 730.01) vom 10. November 2004 wurde neben der Stromkennzeichnung, der Mehrkostenfinanzierung und den neuen Energieeffizienz-Klassen auch eine Rechtsgrundlage geschaffen, um Nachweise der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität ausstellen zu können (Art. 1d und 1e EnV). Das System der Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen wurde zudem auf den gesamten Anwendungsbereich der Energieverordnung, insbesondere auch auf das Ausstellen von Herkunftsnachweisen (HKN) ausgedehnt (Art. 21a EnV).

Die Rechtsgrundlagen in der Energieverordnung für den Herkunftsnachweis lauten wie folgt:

Art. 1d Inhalt des Nachweises

1Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen stellen auf Antrag des Elektrizitätsproduzenten einen Nachweis aus über:

a. die produzierte Elektrizitätsmenge;

b. die Energieträger, welche zur Produktion der Elektrizität eingesetzt wurden;

c. den Zeitraum und den Ort der Produktion.

2Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) kann die Einzelheiten der Anforderungen an den Nachweis nach Absatz 1 regeln. Es kann zur Angleichung an internationale Normen zusätzliche Anforderungen festlegen.

3Der Nachweis nach Absatz 1 kann zur Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 1b verwendet werden.

Art. 1e Prüfverfahren

1Das Prüfverfahren ist transparent und zuverlässig zu gestalten, um insbesondere die doppelte Erfassung derselben Elektrizitätsmenge zu vermeiden.

2Das Departement legt das Prüfverfahren fest.

Art. 21a Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen

1Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte oder Bescheinigungen ausstellen, müssen:

a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 akkreditiert sein;

b. von der Schweiz im Rahmen von internationalen Übereinkommen anerkannt sein; oder

c. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.

2Wer sich auf die Unterlagen einer anderen als der in Absatz 1 erwähnten Stellen beruft, muss glaubhaft darlegen, dass die angewandten Verfahren und die Qualifikation dieser Stelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 THG).