Rapporto sui risultati
Consultazione 2006/69: Modifica dell'ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) · 64 pagine
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Anhörung Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenversicherung
Audition Ordonnance sur la carte d’assuré pour l’assurance obligatoire des soins
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
nung dieses unausgewogenen, gar unnützen und die Ärzteschaft einseitig in die Ärztegesellschaft Pflicht nehmenden Werks.
Die Vorlage ist nicht praktikabel und deshalb zum Scheitern verurteilt. Die Daten- Ärztegesellschaft erfassung und der Update wird nicht einfacher, sondern komplizierter. Die Umset- Baselland
zung wird ohne Unterstützung der Ärzteschaft nicht funktionieren, welche derzeit
nicht gegeben ist.
Die Ärztegesellschaft des Kantons Bern erklärt sich zwar grundsätzlich einver- Ärztegesellschaft standen mit der Einführung einer Versichertenkarte. Die Vorlage ist aus ärztlicher des Kantons Bern Sicht unannehmbar. Der finanzielle und administrative Aufwand ist für viele Arzt-
praxen zu gross.
Die Einführung der Versichertenkarte ist nutzlos. Der Datenschutz ist nicht ge- Ärztegesellschaft währleistet, der administrative Aufwand sowie die Kosten von Seiten der Leis- des Kantons Glatungserbringer sind zu gross. Ein Nutzen ist nur für die Computerindustrie erkenn- rus
bar.
Die Luzerner Ärztegesellschaft wendet sich nicht gegen die Implementierung von Ärztegesellschaft E-Health-Prozessen. Die Versichertenkarte ist aber der falsche Weg. Unterstützt des Kantons Luwird die Entwicklung einer Gesundheitskarte. zern
Grundsätzlich sind die Ziele, wie sie vom Bundesrat definiert wurden (effiziente Ärztegesellschaft Administration, Qualität und Sicherheit "Patient Empowerment") zu befürworten. des Kantons St. Die Zielerreichung mit der Versichertenkarte ist jedoch in der vorliegenden Ver- Gallen
ordnung in keiner Art und Weise gewährleistet. Für die Ärzteschaft resultiert ein
inakzeptabler Zusatzaufwand sowohl in zeitlicher wie auch finanzieller Sicht, ein
Nutzen für die Ärzteschaft ist in keiner Art und Weise vorhanden.
Si elle peut comprendre l'intérêt politique que ce projet suscite, l'Association des Association des médecins du canton de Genève est néanmoins résolument opposée à l'introduc- médecins du cantion intempestive d'une carte d'assuré dont l'utilité à moyen ou long terme n'a pas ton de Genève été validé. Au surplus et en tant que société cantonale de médecine, nous adhé-
rons aux arguments développés par la FMH, notre organe faîtier.
Der ASPS begrüsst die Einführung einer Versichertenkarte. Wir erachten es in- ASPS
dessen als bedenklich, dass es auf Seite der Leistungserbringer keine verbindli-
chen Vorgaben gibt. Hier wird ein Sparpotential preisgegeben. Gerade hier könn-
ten wir mit sinnvoll gesteuerten Auflagen „einheitliche Systeme“ fördern und eine
weitaus bessere Kostentransparenz herstellen Kostenvergleiche über alle Versor-
gungsbereiche werden kaum möglich sein.
Das vorgeschlagene Projekt ist inakzeptabel. Die Finanzierung der Kosten ist nicht Bündner Ärztegeregelt. Die grundsätzlichen Probleme wie Finanzierung, Arztgeheimnis und Da- verein
tenschutz sind ungelöst.
Der vorgeschlagene Entwurf wird grundsätzlich unterstützt. Chirosuisse ist bereit, Chirosuisse bei der freiwilligen Anwendung nach Art. 42a Abs. 4 KVG mitzuwirken. Die Auf-
wendungen der Leistungserbringer für die Speicherung von persönlichen Daten
müssen aber über die Tarife abgegolten werden.
CURAVIVA unterstützt grundsätzlich die Einführung einer Versichertenkarte, wel- CURAVIVA che langfristig zu einer Gesundheitskarte ausgebaut werden soll. Die Heime sind
jedoch als Leistungserbringer in der Vorlage nicht erwähnt. Allfällige Einsparungen
fallen vor allem bei den Versicherern an, nicht aber bei den Heimen. Die anfallen-
den Kosten müssen als anrechenbare Kosten in die Pflegekosten mit einberechnet
werden
Der EVS hat grundsätzlich keine Einwände gegen die Einführung der Versicher- EVS
tenkarte und begrüsst eine Einführung in enger Anlehnung an die Vorgaben von
KVG Art. 42a. Er begrüsst den Grundsatz der Freiwilligkeit der Anwendungen
nach Abs. 4 für die Leistungserbringer.
Damit die Versichertenkarte wirklich von allen Leistungserbringern eingesetzt und