Rapporto sui risultati
Consultazione 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 45 pagine
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ENTWURF
Referenz/Aktenzeichen: F472-1857
logie zur Chemie. Für die FFU und die SVU sind bei der Risikoermittlung die Wahrscheinlichkeit und das Schadensausmass zu trennen in zwei Absätze.
Die SGCI bemängelt den unkontrollierten Kostenanstieg, der aufgrund der zusätzlichen Erhebungen, Daten oder Methoden entstehen wird. Der agroscope fehlt der Aspekt des potentiellen Nutzens eines GVO, welches Art. 8 Abs. 3 des Entwurfs widerspricht. Darüber hinaus verlangt sie, mit dem Begriff Schaden korrekter umzugehen, z.B. sei Gentransfer per se noch kein Schaden.
Anhang 6 Änderung bisherigen Rechts
ERFA BIO, AG, GL, NW, SZ, AWEL/ZH, FFU, SVU und SVU beantragen, die Einschliessungsverordnung (ESV) zu ergänzen. Denn diese bezieht sich in Anhang 2.3 Abs. 3 Bst. c auf Anhang 2 der geltenden FrSV bezieht, welcher mit vorliegendem Entwurf jedoch aufgehoben wird.
Die Kantone BE und AG beantragen die Aufnahme der Chemikalienrisikoreduktionsverordnung und darin eine Aufhebung des Verbots von Herbizideinsätzen in Naturschutzgebieten (Riedgebieten, Moore), entlang von Fliessgewässern und im Wald, um invasive Neophyten bei gewissen Voraussetzungen dort chemisch bekämpfen zu können. Nach Auffassung von AG soll dies von der kantonalen Fachstelle selbst durchgeführt werden dürfen.
10. Jagdverordnung vom 29. Februar 1988
SVS/Bird Life begrüsst die Anpassung und Ergänzungen der Jagdverordnung und erachtet die Aufnahme von Grauhörnchen, Rostgans, Nilgans, Schwarzkopfruderente, Kanadagans, Schwarzschwan und Greifvogelhybriden als sinnvoll.
Verschiedene Stellen beantragen folgende Tierarten aufzunehmen:
− Hausenten und Hausgänse (AG, FFU, SVU),
− die Schnappschildkröte Chelydra serpentina (SIGS),
− die Europäische Sumpfschildkröten Emys orbicularis ssp., wobei für die indigene Un-
terart Emys orbicularis orbicularis eine Ausnahme zu formulieren ist (SIGS).
GE begrüsst, dass das Wildkaninchen von der Liste in Art. 8 genommen wurde, dagegen beantragt SVS/Bird Life, das Wildkaninchen wieder aufzunehmen.
Art. 8 Abs. 1bis
SVS/Bird Life unterstützt explizit die Bestimmungen zur Einfuhr. Nach Auffassung von FFU und SVU muss neben dem Freilassen auch das nicht beabsichtigte Entweichen von Tieren verboten werden.
Art. 8 Abs. 2
Der Kanton ZG fordert, die Bedingung „wenn sie die einheimische Artenvielfalt bedrohen“ bzw. den gesamten Absatz 2 zu streichen. SVS/Bird Life beantrag, den Absatz folgendermassen umzuformulieren „…; sie entfernen diese, wenn sie die einheimische Artenvielfalt bedrohen….“ Ansonsten begrüsst sie die klare Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen.
Für GRÜNE, pro natura, WWF, AEFU, Bio Suisse, FiBL, SAG und uniterre sollte man sich hier auf das Nötigste und das Machbare beschränken, z.B. auf besonders empfindliche und schützenswerte Lebensräume.
11. Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei
FR und GE merken an, dass es schwierig sein wird, diese Bestimmung zu vollziehen, wenn die Fische einmal ausgebracht wurden. GE beantragt, die Massnahmen auf vorrangige Orte zu konzentrieren. GL beantragt, Anhang 2 an Art. 11 Abs. 4 FrSV anzupassen. Für die SVFA sind in der VBGF Anpassungen nötig betreffend Massnahmen und Information rund um die Bekämpfung landesfremder Fisch- und Krebsarten. So ist in der Botschaft klar festzulegen, wer landesfremde Fisch- und Krebsarten feststellt, überwacht und entfernt, wer die Massnahmen koordiniert und wo die wichtigsten Eingriffsgebiete sind.
34/45 16.73/2003-00804/03/10/09/07/F472-1857