Rapporto sui risultati
Consultazione 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 45 pagine
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ENTWURF
Referenz/Aktenzeichen: F472-1857
Für AR und ZH sind die Anhänge 2.1 und 2.2 regionalen Bedürfnisse anzupassen. TI fordert, dass die Kantone bei der Erstellung der Anhänge 2.1 und 2.2 mit einzubeziehen sind. Für GRÜNE, SP und uniterre sollte der Begriff „gebietsfremd“ vermieden und ersetzt werden durch „invasiv“.
scnat und Schweizerische Vogelwarte befinden die Listen in Anhang 2.1 und 2.2 sinnvoll. Für die Schweizerische Vogelwarte und agroscope kommen dagegen das Vorsorgeprinzip und das Kriterium der Invasivität in den Listen zu kurz. Verschiedene Stellen beantragen eine Erweiterung der Listen in verschiedener Form:
− Einbezug der Listen in der Jagd- und Fischereiverordnung (scnat, Schweizerische Vo-
gelwarte),
− Aufnahme von Arten, die ein hohes invasives Potenzial aufweisen, auch wenn sie in
der Schweiz noch keine Probleme bereiten (Schweizerische Vogelwarte, agroscope), − Aufnahme aquatischer Organismen (SVFA, agroscope),
− Abstimmung der Anhänge 2.1 und 2.2 mit der Schwarzen und Grauen Liste der SKEW
(GE, FES).
FFU und SVU empfehlen eine Überprüfung, ob nicht die EPPO-Liste oder die Schwarze Liste der SKEW übernommen werden sollte.
GE betont, dass die Aufnahme neuer Arten bzw. der Wechsel von Arten von einem Anhang in den anderen einfach gehen muss. Der VSB akzeptiert die Anhänge, sofern Änderungen laufend und transparent kommuniziert werden.
Die SVU weist darauf hin, dass für Cyperus esculentus eine spezifische Regelung gefunden werden muss, da diese zwar invasiv ist und eine Bedrohung für die Landwirtschaft darstellt, sie aber andererseits als Lebensmittel in den Mittelmeerländern dient.
Anhang 2.1 Verbotene invasive Organismen
Nach Auffassung von NW und So muss Anhang 2.1 auf Art. 42 verweisen.
Für CABI, agroscope und agridea müssen in Anhang 2.1 Arten, die noch nicht in der
Schweiz sind, die aber in Europa bereits Probleme verursachen. Die SKEW beantragt ein Verkaufsverbot für diejenigen Pflanzen, die auf den SKEW-Listen stehen. Auch sollten nach deren Auffassung Mischungen mit ausländischen Arten für die Aussaat verboten werden, wenn die genaue Zusammensetzung nicht bekannt ist, und wenn nicht sichergestellt werden kann, dass keine invasiven Arten darin sind.
Viele Stellen beantragen, in Anhang 2.1 alle Pflanzen der schwarzen Liste der SKEW aufzunehmen (AR, AI, BL, BS, GE, LU, NW, OW, SH, SO, Stadt Luzern/Sicherheitsdirektion, Stadt Luzern/Umweltschutz, Stadt Schaffhausen, Stadt St. Gallen, Stadt Zürich Grün, VNG).
SVS/Bird Life fordert, in Anhang 2.1 alle Arten des Anhangs 2.2 zu übernehmen.
Verschiedene Stellen fordern explizit die Aufnahme einzelner Arten:
Pflanzen
− Aianthus altissima (VNG),
− Artemisia verlotiorum (VNG ),
− Azolla filiculoides (agroscope),
− Buddleja davidii (GL, VNG),
− Cornus sericea (VNG ),
− Crassula helmsii (SKEW, agroscope),
− Elodea canadensis (agroscope),
− Elodea nuttali (VNG, agroscope),
− Erigeron annuss (VNG),
− Fallopia baldschuanica und andere Fallopia-Arten die Hybride bilden können (CABI,
FFU, SKEW, SVU),
− Hydrocotyle ranuncouloides (FFU, SVU, SKEW, agroscope),
− Impatiens glandulifera (ERFA BIO, BL, GL, JU, SZ, AWEL/ZH, agridea, SKEW, VKCS,
VNG),
− Impatiens parviflora (VNG ),
31/45 16.73/2003-00804/03/10/09/07/F472-1857