Rapporto sui risultati

Consultazione 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 45 pagine

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ENTWURF

Referenz/Aktenzeichen: F472-1857

ist deshalb definitiver zu formulieren. Gemeinden und FES weisen darauf hin, dass sich die Aus- und Weiterbildung auch auf Verkaufspersonal in Gartencenter etc. bezieht.

Art. 50 Zuständigkeit des UVEK

ERFA BIO, AR, GL, GR, LU, SH, SZ, SG, TI, TG und AWEL/ZH fordern bei Anpassungen der Anhänge 2.1, 2.2 und 3 eine Anhörung der Kantone, um auf regionale Bedürfnisse eingehen zu können. Der scnat verlangt, dass bei Anpassungen der Listen den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und dem Vorsorgeprinzip Rechnung getragen wird. Die Schweizerische Vogelwarte beantragt eine Ergänzung des Artikels: „Das UVEK berücksichtigt dabei, im Sinne des Vorsorgeprinzips, insbesondere Arten mit hohem invasivem Potenzial“. Nach Auffassung der Gemeinden sind auch die Fauna dementsprechende Listen zu erstellen. SVU und FFU fordern einen Bezug Liste der European Plant Protection Organisation (EPPO), indem dortige Änderungen automatisch übernommen werden.

Art. 51 Rechtspflege

Das Bundesgericht fordert, diesen Artikel mit den Änderungen der Bundesrechtspflege (Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes) in Einklang zu bringen. Prométerre betont,

dass aufgrund der Wichtigkeit der Materie der Weg bis zum Bundesgericht offen sein muss.

Art. 54 Übergangsbestimmungen Abs. 1

Der Kanton JU beantragt eine Streichung dieses Absatzes, da ein sofortiges Verbot von Antibiotikaresistenzgenen mehr als sinnvoll ist. Aerobiology fordert eine Fristverkürzung, da es sich um ein unnötiges Risiko handelt. Nach Auffassung des Kantons TI sollen gebietsfremde invasive Organismen noch bis 31. Dezember 2007 in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen.

Abs. 2

Nach Auffassung der EFBS sollten ergangene Bewilligungen, die mit dem neuen Recht konform sind, weiterhin Gültigkeit haben.

Anhänge

Für Prométerre ist es nicht einzusehen, warum es für PO, nicht aber für GVO, einen Anhang gibt. Sie beantragt darüber hinaus eine Ergänzung mit dem Hinweis auf den Nachweis der Sicherstellungspflicht nach Art. 12, und zwar hier sowie in der Biozidprodukteverordnung, in der Pflanzenschutzmittelverordnung, in der Düngerverordnung, in der Pflanzenschutzverordnung sowie in der Futtermittelverordnung.

Anhang 1 Definition gentechnischer Verfahren Abs. 1 Bst. c

FFU und SVU beantragen, diese Bestimmung entweder zu streichen oder sonst genauer zu erklären, da die Abgrenzung zu Abs. 3 Bst. c nicht klar ist.

Abs. 3 Bst. c

AG beantragt, diese Bestimmung zu streichen, da zwar die Resultate aus Zell- und Protoplastenfusionen in der Regel nicht-fortpflanzungsfähige Organismen sind, jedoch eine vegetative Vermehrung nicht ausgeschlossen werden kann.

Abs. 3 Bst. gneu

SG beantragt, einen neuen Absatz einzuführen: „Übertragung von Nukleinsäuremoleküle innerhalb derselben Kulturpflanzenart“.

Anhang 2 Gebietsfremde invasive Organismen

30/45 16.73/2003-00804/03/10/09/07/F472-1857