Rapporto (t, f, i)
Consultazione 2007/10: Ordinanze d'esecuzione NPC · 144 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 115Fedlex · Rapporto sui risultati
Abs. 1 "Das generelle Projekt enthält die Linienführung, einschliesslich der ober- Fuss
und unterirdischen Strassenführung, die Anschlussstellen mit den Zu- und
Wegfahrten, die Kreuzungsbauwerke und die Anzahl Fahrspuren. Dabei sind die Massnahmen für den Langsamverkehr sichtbar zu machen."
Die Präzisierung von Art. 10 Abs. 1 erscheint der Vernehmlasserin deshalb von besonderer Bedeutung, weil gemäss Erläuterungen von den Festlegungen im Generellen Projekt in der folgenden Ausführungsplanung nicht mehr abgewichen werden darf.
Art. 10 und Das generelle Projekt enthält gemäss Art. 10 die Linienführung, die An- LU 16 schlussstellen, die Kreuzungsbauwerke und die Anzahl Fahrspuren. Es sei
so auszuarbeiten, dass keine wesentlichen Verschiebungen und Änderungen mehr zu erwarten sind. Im Weiteren bestimmt Art. 16, dass im Genehmi-
gungsverfahren des Ausführungsprojekts in jeder Projektphase die techni-
schen Grundlagen und die ökologischen Auswirkungen soweit abzuklären
sind, als dies für den Entscheid über das Projekt notwendig ist. In beiden
Bestimmungen sei deutlicher zum Ausdruck zu bringen, dass in jeder Phase der Planung und Projektierung der Nationalstrassen eine umfassende Abwägung der relevanten Interessen hinsichtlich Verkehr, Sicherheit, Umwelt,
Raumplanung und Finanzen stattzufinden habe. Die einschlägigen Bestimmungen seien dahingehend zu ergänzen.
Art. 11 Dieser Text gehört nach Erachten des Vernehmlassers eher zu Art. 12. BE Abs. 4
Art. 12 Der folgende Zusatz sei einzufügen: IG Velo Abs. 1 "Art. 12 Abs. 1 Bestimmung gbis (neu) Fuss Bestim- 1 Das Ausführungsprojekt ist dem Departement unter Beilage folgender Unmung gbis terlagen zur Genehmigung einzureichen:
gbis Kurzbericht Langsamverkehr"
Es sei mit Blick auf die künftige Rechtsanwendung zweckmässig, wenn die eher programmatischen Vorgaben des Sachplans Verkehr "am richtigen
Platz" in der NSV verankert werden. Die richtige Ebene zur sachgerechten
Darstellung und Lösung dieser LV-Aspekte ist im Wesentlichen das Ausführungsprojekt. Dies auch deshalb, weil gemäss Art. 3 der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer die Festlegung der anrechenbaren Kosten am Ausführungsprojekt anknüpft. Als Voraussetzung
dafür könne eigentlich nur ein solcher Bericht dienen, der die LV-Fragen und -Infrastrukturen sauber darstellt.
Die Vernehmlasserin misst dem LV-Aspekt planerisch und finanziell eine
Bedeutung zu, die eine eigenständige Projektbeilage zum Thema rechtfertigt.
Mit dem Begriff "Kurzbericht" soll zum Ausdruck gebracht werden, dass dies keine sehr umfangreiche Angelegenheit sein soll.
Mit diesem Zusatz werde sichergestellt, dass die im Sachplan Verkehr geforderten und im Generellen Projekt erwähnten Massnahmen zur Förderung
des Langsamverkehrs im Rahmen der Projektierung tatsächlich umgesetzt werden.
Art. 13 Die in Art. 13 NSV für Nationalstrassen dritter Klasse vorgesehenen Bauli- AR
nienabstände von 15 - 25 m sind gemäss Vernehmlasser für bestehende
Gemischtverkehrsstrassen insbesondere im Innerortsbereich unrealistisch.
Dies zeigt ein Vergleich mit dem nach kantonalem Recht geltenden Bauli-
nienabstand im Bereich der Alpsteinstrasse Herisau (Teilstück der Verbin-
dung A1 (Winkeln) - Herisau - Appenzell), welche innerorts "bloss" 5 m (von der Strassengrenze bzw. von der strassenseitigen Kante des Trottoirs aus
gemessen) beträgt. Art. 13 Abs. 3 NSV lässt zwar abweichende Baulinienabstände zu, sagt aber nichts darüber aus, wie diese festgelegt werden. Insbesondere bei der Übernahme von bestehenden Kantonsstrassen ins Grundnetz von nationaler Bedeutung (Nationalstrassennetz) drängt sich nach Erachten des Vernehmlassers eine Spezialregelung auf.
Art. 13 sei wie folgt zu ergänzen:
Abs. 4 (neu)
Bei der Übernahme von Kantonsstrassen (Gemischtverkehrsstrassen) ins
Grundnetz nationaler Bedeutung sind die Baulinienabstände in separaten
Baulinienplänen festzusetzen oder die bestehenden Baulinienfestlegungen der Kantone zu übernehmen.
Art. 15 Corriger comme suit le titre : « Manière de procéder en cas de …. ». VS
Art. 19 Analog der neuen Bestimmung von Art. 35 Abs. 1 NSV sei eine Regelung für SG
die Beauftragung der Kantone zur Bearbeitung des Landerwerbs als Art. 19 Abs. 2 NSV wie folgt aufzunehmen:
"Das Bundesamt kann die Kantone mit der Bearbeitung des Landerwerbs
beauftragen. Die Kantone arbeiten bis zur Fertigstellung des Objekts eng mit