Rapporto (t, f, i)
Consultazione 2007/10: Ordinanze d'esecuzione NPC · 144 pagine
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baulichen Umgestaltungen im Bereich der Nationalstrassen (Art. 44 NSG und Art. 29 NSV) zu bestimmen. Art. 28 NSV in der Entwurfsfassung überträgt die Bewilligungskompetenz bei Bauvorhaben Dritter innerhalb der Baulinien neu dem zuständigen Bundesamt (Abs. 2). Diese Regelung wird vom Vernehmlasser grundsätzlich begrüsst. Sie kann jedoch ausschliesslich bauliche Umgestaltungen im Bereich von Nationalstrassen zum Gegenstand haben, weil dem Bundesrat einzig hier die Kompetenz zur Ordnung des Bewilligungsverfahrens zusteht (vgl. Art. 44 Abs. 2 NSG). Vor diesem Hintergrund erweise sich die Überschrift zur Bestimmung von Art. 28 NSV (Bauvorhaben Dritter innerhalb der Baulinien) als widersprüchlich. Zudem bedarf es hier mit Blick auf die Praxis zur Vermeidung von Zuständigkeitskonflikten einer klaren Abgrenzung der baulichen Massnahmen innerhalb der Nationalstrassenbaulinien (Zuständigkeit und Verfahren gemäss Art. 24 NSG weiterhin durch den Kanton zu bestimmen) von den baulichen Umgestaltungen im Bereich der Nationalstrassen (Bewilligungskompetenz gemäss Art. 44 Abs. 2 NSG in Verbindung mit Art. 28 NSV in der Entwurfsfassung beim zuständigen Bundesamt). Art. 28 NSV sei in diesem Sinn zu ändern und zu präzisieren.
Art. 28 - Quelle est la portée du commentaire suivant « …, peu importe qui est pro- VS
priétaire du bien-fonds. » ?
- Des précisions sont nécessaires est doivent être apportées dans ce commentaire.
Art. 28 Diese sei wie folgt zu ergänzen: IG Velo Abs. 1 "b. die Erstellung von Leitungen und Langsamverkehrswegen längs Natio- Fuss Bestim- nalstrassen; oder…"
mung b Oft scheitert die Schliessung wichtiger LV-Netzlücken wenn grössere Kunst-
bauten wie Brücke oder Tunnels notwendig sind. Sehr oft wäre es gemäss Vernehmlasserin eine planerisch und kostenmässig günstige Lösung, wenn die Planung und Ausführung solcher Netzschliessungsprojekte gleichzeitig mit der Planung und dem Bau einer Nationalstrasse vorgesehen werden könnten. Mit dem vorgeschlagenen Textteil können solche Möglichkeiten für Synergielösungen gefördert und vereinfacht werden, idealerweise im Rahmen eines Agglomerationsprogramms.
Auch hier gehe es nicht darum, etwas Neues einzuführen, sondern um die explizite Erwähnung oder Hervorhebung eines für die zukünftige Entwicklung des LV wichtigen Anliegens.
Art. 28 und In Art. 28 und 29 NSV werden Bauvorhaben Dritter innerhalb der Baulinien ZH 29 sowie weitere Nutzungen im Areal der Nationalstrassen geregelt. Als für die
Bewilligung zuständige Instanz wird das Bundesamt genannt. Nach den Erläuterungen handelt es sich um eine Ausführungsbestimmung zu Art. 44 NSG. Art. 44 NSG bezieht sich jedoch hauptsächlich auf andere öffentliche Infrastrukturanlagen im Bereich von Nationalstrassen und deckt nicht alle Möglichkeiten von baulichen Massnahmen innerhalb der Baulinien ab. Die Baulinien sind in Art. 44 NSG nicht einmal erwähnt. Ausdrücklich erwähnt sind bauliche Massnahmen innerhalb der Baulinien bzw. Baubewilligungen (Marginalie) dagegen in Art. 24 NSG. Diese Vorschrift ist gemäss Vernehmlasser so auszulegen, dass es sich um Vorhaben von Privaten bzw. entsprechende Änderungen an bestehenden Bauten und Anlagen von Privaten handelt. Über solche Baugesuche entscheiden nach Art. 24 Abs. 2 NSG die Kantone. Die NFA-Gesetzgebung wurde diesbezüglich nur insoweit geändert, als die zuständige kantonale Behörde vor der Erteilung der Baubewilligung das Bundesamt anhört (an Stelle des Departements). Art. 28 und 29 des NSV-Entwurfs berücksichtigen diese gesetzliche Vorgabe nicht und verstossen deshalb in dieser weit greifenden Fassung gegen das übergeordnete Recht. Hätte der Bund auch die Beurteilung der privaten Vorhaben innerhalb der Baulinien an sich ziehen wollen, hätte er vorab Art. 24 Abs. 2 NSG ändern müssen.
Antrag:
Art. 28 und 29 seien so anzupassen, dass sie dem übergeordneten Recht nicht mehr widersprechen.
Art. 28 und Nach den neuen Bestimmungen von Art. 24 Abs. 2 Satz 1 nNSG entschei- BS 29 den über Baugesuche innerhalb der Baulinien die von den Kantonen be-
zeichneten Behörden. Ausdrücklich sagt sodann Satz 2:
"Die kantonale Behörde hört vor der Erteilung der Baubewilligung das Bundesamt an."
Mit Interesse hat der Vernehmlasser den Erläuterungen zur NSV entnommen, dass Art. 28 NSV (Bauvorhaben Dritter innerhalb der Baulinien) mit dem in Abs. 2 festgehaltenen und von den kantonalen Behörden auf das