Rapporto (t, f, i)

Consultazione 2007/10: Ordinanze d'esecuzione NPC · 144 pagine

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Allg. Mit der Aufhebung von Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c IVG stellt der Be- Stadt Solothurn

such einer Sonderschule keine Eingliederungsmassnahme der Versicherung mehr dar, womit auch der Anspruch auf das Taggeld der IV entfällt. Aus dem gleichen Grund trägt die IV auch nicht mehr das mit dem Schulbesuch verbundene Eingliederungsrisiko. Eine ganze Reihe weiterer Verordnungsbestimmungen, die nicht näher erläutert werden, fallen auf Grund der Gesetzesänderungen weg. Ausserdem fallen die Beiträge an Institutionen für Invalide und die Baubeiträge weg. Unter den geänderten Abschnitt über die Beiträge zur Förderung der Invalidenhilfe fallen nur noch Beiträge an Dachorganisationen der privaten Invalidenhilfe. Die Verordnung wird auch an die auf den 1.1.2001 in der Praxis vollzogenen Schritt weg von der Subventionierung des Kursanbieters hin zur Subventionierung der Kursteilnehmer (Objekt- versus Subjektfinanzierung) angepasst. Daraus ergeben sich für die betroffenen Organisationen keine Nachteile.

Die mit der NFA wegfallenden Beiträge der IV an die Heilpädagogische Sonderschule und an andere Institutionen sollen gemäss Versprechung des Regierungsrates durch den Kanton kompensiert werden. Es sollten sich daher daraus keine Auswirkungen auf die solothurnischen Gemeinden ergeben. In anderen Kantonen hängt dies gemäss Vernehmlasserin von den kantonalen Regelungen ab.

Art. 22 Abs., Dans la mesure où le domaine de la formation scolaire spéciale (ensei- GE 23 Abs. 2 und gnement spécialisé) est une tâche sous la responsabilité intégrale des can-74ter tons, il est logique de supprimer tous les articles ou partie d'article ayant

une référence à la formation scolaire spéciale ou à l'école. Le Canton de Genève n'a pas de remarque à formuler.

Art. 35 und Antrag: AG 36bis Art. 35 bis und Art. 36 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

sind zu überprüfen.

Begründung:

Art. 35 bis und Art. 36 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sind nicht Gegenstand der aufgrund der NFA geplanten Anpassungen. Die bestehenden Regelungen erfahren jedoch nach Auffassung des Vernehmlasser mit der NFA eine Veränderung:

Da Sonderschulen mit der NFA keine Eingliederungsstätten im Sinne des IVG mehr sind, haben hilflose Minderjährige, die sich in Sonderschulheimen aufhalten, neu Anspruch auf den halben Ansatz der Hilflosenentschädigung (HE). Zusätzlich hätten hilflose Minderjährige in Sonderschulheimen auch Anspruch auf einen Kostgeldbeitrag der IV. Während es sich bei der HE auch nach Inkraftsetzung der NFA um eine individuelle Leistung der IV handelt und diese Regelung somit gemäss Vernehmlasser nachvollziehbar und zu befürworten sei, steht die Ausrichtung eines Kostgeldbeitrags im Widerspruch zur vollständigen Kantonalisierung der Sonderschulung.

Art. 99 - Ces dispositions concernent les subventions pour la construction et l'ex- GE 107bis ploitation. Vu l'abrogation de l'art. 73 LAI, elles n'ont plus de base légale et

il est logique qu'elles soient supprimées.

6.1.14 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenversicherung (ELV)

Zwei Vernehmlasser (SZ, VD) begrüssen es ausdrücklich, dass der Heimbegriff in Artikel 25a definiert wird. Gleichzeitig wünschen zwei Vernehmlasser (BE, AG) eine Ergänzung der Erläuterungen zu diesem Artikel bzw. des Artikels selber, die klarstellt, dass sowohl Einrichtungen mit einer Betriebsbewilligung als auch solche mit einer Anerkennung als Heime gelten. Ein weiterer Vernehmlasser (SO) regt die Schaffung eines gesamtschweizerischen Heimverzeichnisses im Sinne des EL-Rechts an.

Zwei Vernehmlasser (GE, BL) sprechen sich für eine Streichung des Art. 25a Abs. 2 aus; er durchbreche den in Absatz 1 festgelegten Grundsatz.