Rapporto (t, f, i)

Consultazione 2007/10: Ordinanze d'esecuzione NPC · 144 pagine

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Sechs Vernehmlasser (ZH, SG, OW, TI, NW, ahvch) zweifeln die gesetzliche Grundlage des Art. 39 Abs. 4 (und teilweise des Art. 54a) an. Es sei zu prüfen, ob der Bund nicht den Pauschalbeitrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 13 Abs. 1 nELG ebenfalls übernehmen müsse.

Weiter weisen 9 Vernehmlasser (AI, NW, OW, SG, TG, BE, ZH, ahvch) auf den massgebenden Vermögensverzehr gemäss Art. 39 Abs. 5 hin – dieser sei an Art. 11 Abs. 2 ELG anzupassen.

Bemängelt wird von vier Vernehmlassern (ZH, VD, TI, BE) die Abstufung der Fallpauschalen in Art. 42a – andererseits wird diese Regelung von zwei Vernehmlassern (NW, SZ) ausdrücklich begrüsst. Ein Vernehmlasser (FR) beantragt, die genannten Beträge seien jährlich an den Index der Konsumentenpreise anzupassen.

Artikel Anträge Vernehmlasser

Allg. Der Bund wird sich nicht im Rahmen des revidierten ELG an der Prämienverbilli- FR gung beteiligen. Art. 39 Abs. 4 und 54a Abs. 1 des Entwurfs ELV sehen eine entsprechende Regelung vor. De jure könnte zwar behauptet werden, dass dies nicht den gesetzlichen Vorschriften entspreche. Allerdings hat das Steuerungsorgan der NFA die Problematik in seiner Sitzung vom 30.06.2006 ausführlich diskutiert.

Tatsächlich ist es so, dass sich der Bund an der Prämienverbilligung der EL-

Bezüger durchaus beteiligen wird. Er tut dies jedoch nicht im Rahmen des ELG.

Hingegen wurde bei der Festlegung der Bundesbeiträge an die Prämienverbilligung gemäss Art. 65 und 66 KVG und bei der Bestimmung der Entlastung des Bundes, welcher in der Globalbilanz Rechnung getragen wird, auf den gegenwärtigen Subventionsbedarf unter Einschluss der EL-Bezügerinnen und -Bezüger abgestellt. Das heisst, dass sich der Bund in diesem letzteren Rahmen sehr wohl an der Prämienverbilligung für EL-Bezüger beteiligt.

Neu entfällt jedoch die direkte Beziehung zwischen den Bundes- und den Kantonsbeiträgen. Dies bedeutet, dass die Kantone automatisch den gesamten Bundesbeitrag erhalten, unabhängig von den effektiv ausbezahlten Prämienverbilligungen.

Wenn die Kantone darüber hinaus die Prämienverbilligungen für die EL-Bezüger teilweise über das ELG mit dem Bund abrechnen würden, käme es zu einer ungewollten Doppelbelastung des Bundes.

Das Steuerungsorgan NFA hat diese Problematik erkannt und nach Erachten des Vernhemlassers sinnvoll gelöst. Eine andere Lösung hätte vorgängig eine gesetzliche Anpassung erfordert, wäre im Vollzug aufwändiger und käme kurzfristig der heute getroffenen Lösung gleich. Um eine Doppelbelastung des Bundes zu vermeiden, hat das Steuerungsorgan NFA überdies beschlossen, die Verordnung zum ELG entsprechend auszugestalten und ist übereingekommen, dass die rechtlichen Grundlagen dazu mit Art. 9 Abs. 5 Bestimmung g ELG vorhanden sind.

Aus sachlichen Gründen und unter Berücksichtigung der im Steuerungsorgan der NFA geführten Disskissionen schliesst sich der Vernehmlasser dieser Haltung an, auch wenn es für die Kantone durchaus wünschensewert wäre, wenn sich der Bund wenigstens in diesem Bereich der EL-Finanzierung an der zu erwartenden Dynamik beteiligen würde.

Allg. Soweit in den Anpassungen der ELV die Neuerungen und Änderungen des ELG SO umgesetzt werden, hat der Vernehmlasser keine ergänzenden Bemerkungen dazu anzubringen.

Allg. Der Vernehmlasser möchte die Gelegenheit nutzen, einige Tatbestände besser zu TI erklären.

Der Vernehmlasser ist überzeugt, dass in Anwendung des Bundesrechts und der NFA die EL-Bezüger nicht IPV-Bezüger sein können. Deswegen könnte die Finanzierung der Ausgaben für den Existenzbedarf der EL-Bezüger im Rahmen des neuen NFA nicht mehr von der individuellen Prämienverbilligung übernommen werden. Der Vernehmlasser möchte besonders darauf aufmerksam machen, dass auf der Finanzierungsebene im heutigen System nicht alle Kantone die mit den EL ausgerichteten Durchschnittsprämien nur über das Gefäss der Prämienverbilligung KVG mit dem Bund abrechnen. Der Kanton Tessin hat seit dem Inkrafttreten des KVG einen Teil dieser Kosten über das Gefäss der EL finanziert.

Seit 1996 hat der Kanton Tessin folgende Beiträge auf die EL übertragen:

1996: 17.4 Mio