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Consultazione 2007/108: Protocollo II concernente l'estensione dell'Accordo sulla libera circolazione delle persone del 21 giugno 1999 ai due nuovi Stati membri dell'UE, Romania e Bulgaria · 12 pagine

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Jahr und die Kategorie der Aufenthalte von einem Jahr oder mehr weiter Höchstzahlen für den Zugang von Arbeitnehmern und Selbständigen aufrechterhalten, die Staatsangehörige der Republik Bulgarien und Rumäniens sind. Aufenthalte von weniger als vier Monaten unterliegen keiner Beschränkung.

Vor Ablauf des oben genannten Zeitraums prüft der Gemischte Ausschuss anhand eines Berichts der Schweiz das Funktionieren der für die Staatsangehörigen der neuen Mitgliedstaaten geltenden Übergangsregelung. Nach Abschluss der Überprüfung und spätestens zu Ende des oben genannten Übergangszeitraums notifiziert die Schweiz dem Gemischten Ausschuss, ob sie weiter Höchstzahlen für in der Schweiz beschäftigte Arbeitnehmer anwenden wird. Die Schweiz kann derartige Massnahmen bis fünf Jahre nach Inkrafttreten des oben genannten Protokolls anwenden. Erfolgt keine solche Notifikation, so läuft der Übergangszeitraum am Ende des im ersten Unterabsatz genannten zweijährigen Zeitraums ab.

Mit Ablauf des in diesem Absatz definierten Übergangszeitraums werden die Höchstzahlen für die Staatsangehörigen der Republik Bulgarien und Rumäniens aufgehoben. Diese Mitgliedstaaten können für dieselben Zeiträume dieselben Höchstzahlen für Schweizer Staatsangehörige einführen.

2b. Die Schweiz und die Republik Bulgarien und Rumänien können bis zwei Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls zu diesem Abkommen betreffend die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien für Arbeitnehmer der anderen Vertragspartei, die in ihrem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, die Kontrolle der Einhaltung des Vorrangs der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer und die Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen für die Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei beibehalten. Dieselben Kontrollen können für Personen beibehalten werden, die Dienstleistungen in den folgenden vier Sektoren erbringen, auf die in Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens verwiesen wird: Gartenbau; Bauwesen und zugehörige Branchen; Sicherheit; industrielle Reinigung (NACE1-Kodes: 01.41, 45.1 bis 4, 74.60, 74.70). Die Schweiz wird während der in den Absätzen 1b, 2b, 3b und 4c genannten Übergangszeiträume Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der neuen Mitgliedstaaten sind, gegenüber Arbeitnehmern aus Nicht-EU- und Nicht-EFTA-Staaten den Vorzug hinsichtlich des Zugangs zu ihrem Arbeitsmarkt geben. Die Erbringer von Dienstleistungen, die durch ein besonderes Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien (einschließlich des Abkommens über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens, sofern es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) liberalisiert wurden, unterliegen nicht der Kontrolle der Einhaltung des Vorrangs der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer. Im selben Zeitraum können Qualifikationsanforderungen in Bezug auf Aufenthaltserlaubnisse von weniger als vier Monaten2 und in Bezug auf Personen aufrechterhalten werden, die Dienstleistungen in den vier oben genannten Sektoren erbringen, auf die in Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens verwiesen wird.

Der Gemischte Ausschuss überprüft vor Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten des oben genannten Protokolls das Funktionieren der in diesem Absatz festgelegten Übergangsmassnahmen auf der Grundlage eines Berichts, der von jeder der Vertragsparteien,

1 NACE: Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S.1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.September 2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S.1).

2 Arbeitnehmer können kurzfristige Aufenthaltserlaubnisse im Rahmen der in Unterabsatz 3b genannten Kontingente selbst für einen Zeitraum von weniger als vier Monaten beantragen.