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Consultazione 2007/108: Protocollo II concernente l'estensione dell'Accordo sulla libera circolazione delle persone del 21 giugno 1999 ai due nuovi Stati membri dell'UE, Romania e Bulgaria · 12 pagine

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Artikel 6

1. Dieses Protokoll wird vom Rat der Europäischen Union im Namen der

Mitgliedstaaten und der Europäischen Gemeinschaft und von der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt.

2. Der Rat der Europäischen Union und die Schweizerische Eidgenossenschaft

notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren.

Artikel 7

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des auf das Datum der Hinterlegung der letzten Genehmigungsurkunde folgenden Monats in Kraft.

Artikel 8

Dieses Protokoll gilt für dieselbe Dauer und zu denselben Bedingungen wie das Abkommen.

Artikel 9

Dieses Protokoll und die ihm beigefügten Erklärungen werden im Doppel in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Das Abkommen sowie sämtliche Anhänge, Protokolle und die Schlussakte in bulgarischer und rumänischer Sprache sind gleichermassen verbindlich. Der gemäss Artikel 14 des Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss wird den Wortlaut in den neuen Sprachen genehmigen.

Geschehen zu ... am ... zweitausendacht.

Für den Rat der Europäischen Union,

[ ... ]

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

[ ... ]