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Consultazione 2007/108: Protocollo II concernente l'estensione dell'Accordo sulla libera circolazione delle persone del 21 giugno 1999 ai due nuovi Stati membri dell'UE, Romania e Bulgaria · 12 pagine
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Protokolls anwenden. Die jährliche Anzahl der in Absatz 1b genannten Aufenthaltserlaubnisse beläuft sich dann auf:
Bis Anzahl der Erlaubnisse für Anzahl der Erlaubnisse für einen Zeitraum einen Zeitraum von einem von mehr als vier Monaten und weniger als Jahr oder länger einem Jahr Sechstes Jahr 112610457
Siebtes Jahr 120711664
5b. Die Übergangsbestimmungen der Absätze 1b, 2b, 3b, 4c und insbesondere die des Absatzes 2b über den Vorrang der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer und die Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen, gelten nicht für Arbeitnehmer und Selbständige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls zu diesem Abkommen betreffend die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumänien als Vertragsparteien zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Gebiet der Vertragsparteien berechtigt sind. Sie haben insbesondere ein Recht auf geografische und berufliche Mobilität.
Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr haben ein Recht auf Erneuerung ihrer Aufenthaltserlaubnis, wobei die Ausschöpfung der Höchstzahlen ihnen gegenüber nicht geltend gemacht werden kann. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder mehr haben automatisch ein Recht auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Diesen Arbeitnehmern und Selbständigen werden folglich die mit der Freizügigkeit verbundenen Rechte, die in den Grundbestimmungen dieses Abkommens, insbesondere in Artikel 7, festgelegt sind, ab Inkrafttreten des oben genannten Protokolls eingeräumt.
c) In Anhang I Artikel 27 Absatz 2 des Abkommens wird der Verweis auf "Artikel 10 Absätze 2, 2a, 4a und 4b" durch den Verweis auf "Artikel 10 Absätze 2, 2a, 2b, 4a, 4b und 4c" ersetzt.
Artikel 3
In Abweichung von Anhang I Artikel 25 des Abkommens gelten die in Anhang 1 dieses Protokolls genannten Übergangszeiträume.
Artikel 4
1. Anhang II des Abkommens wird entsprechend Anhang 2 dieses Protokolls geändert.
2. Anhang III des Abkommnes wird entsprechend eines Beschlusses des gemäss Artikel 14
des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschusses angepasst.
Artikel 5
1. Die Anhänge 1 und 2 sind integraler Bestandteil dieses Protokolls.
2. Dieses Protokoll, zusammen mit dem Protokoll von 2004, ist Bestandteil des
Abkommens.