Rapporto sui risultati

Consultazione 2007/11: Modifica dell'ordinanza sulle norme della circolazione stradale (ONC) · 49 pagine

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de longueur, 3 m de largeur, 4 m de hauteur, 44 t de poids effectif et 12 t de charge par

essieu ; le poids effectif peut atteindre 50 t au maximum lorsque le parcours emprunte

exclusivement des autoroutes».

Même remarque qu'à l'article 78, al 1, lettre d.

SG Zur Verhinderung von Doppelspurigkeiten und unbegründeten Unterscheidungen schlagen wir vor,

dass der Standortkanton oder der Grenzkanton auch Importfahrten bewilligen kann. Art. 83 Abs. 1 könnte wie folgt lauten: "Der Standortkanton oder der Kanton, in dem die bewilligungspflichtige Fahrt beginnt, erteilt die Bewilligungen für Export-, Import- und Binnenfahrten, das ASTRA für Fahrzeuge im Dienste des Bundes sowie für grenzüberschreitende Transitfahrten." In Abs. 5 ist "kann" durch "ist" zu ersetzen.

ZH Art. 83 Abs. 1: Insbesondere für die Grenzkantone ist es wichtig, dass sie auch Importfahrten bewil-

ligen können, sofern sie nicht Nationalstrassen berühren. Um Doppelspurigkeiten zu vermeiden,

schlagen wir deshalb folgenden Wortlaut dieses Absatzes vor: "Der Standortkanton oder der Kanton, in dem die bewilligungspflichtige Fahrt beginnt, erteilt die Bewilligungen für Export-, Import- und Binnenfahrten, das ASTRA für Fahrzeuge im Dienste des Bundes sowie für grenzüberschreitende Transitfahrten."

Art. 83 Abs. 4: Hier ist der letzte Satzteil "... auf Fahrten, die ausschliesslich auf der Autobahn erfolgen, kann das Betriebsgewicht bis 50 t betragen" zu streichen, weil es praktisch gar nicht möglich ist, dass ein Ausnahmefahrzeug mit 50 t Betriebsgewicht ausschliesslich auf der Autobahn verkehrt, da es irgendwo auf die Autobahn auffahren und diese auch wieder verlassen muss.

Art. 83 Abs. 5: Diese Regelung für Ausnahmefahrzeuge ist als Kann-Vorschrift unbefriedigend,

weshalb hier "kann" durch "ist" zu ersetzen ist.

Art. 84 Verhalten im Verkehr

1

Die Fahrzeugführer müssen so fahren, dass die andern Strassenbenützer möglichst wenig behindert werden. Andern Fahrzeugen ist das Kreuzen und Überholen zu erleichtern, nötigenfalls durch Halten ausserhalb der Fahrbahn.

2

Mit Ausnahmefahrzeugen und auf Ausnahmetransporten darf aus zwingenden Gründen und bei genügenden Sicherheitsmassnahmen von den Verkehrsregeln sowie signalisierten oder markierten Anordnungen abgewichen werden.

00 Zustimmung oder keine Bemerkungen

00 Polizei

00 Kantone SZ*, ZH*

00 Übrige kant. Stellen

00 Übrige Stellen

Begründung / Änderungsantrag:

SZ, ZH Absatz 2: Wir beantragen, dass der 2. Satz des geltenden Art. 85 Abs. 3 SVG nicht weggelassen,

sondern hier angefügt wird, nachdem sich diese zusätzliche Bestimmung in der Praxis bewährt hat.

00 Ablehnung bzw. Anpassung

00 Polizei

00 Kantone

00 Übrige kant. Stellen

00 Übrige Stellen

Begründung / Änderungsantrag:

2. Sonntags- und Nachtfahrverbot

Art. 91 Grundsatz

1 Das Sonntagsfahrverbot gilt an allen Sonntagen und an den folgenden Feiertagen: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und am 26. Dezember, wenn Weihnachten nicht auf einen Montag oder Freitag fällt. Wird in einem Kanton oder Kantonsteil einer dieser Tage nicht gefeiert, so gilt dort auch das Sonntagsfahrverbot nicht.