Rapporto sui risultati

Consultazione 2007/11: Modifica dell'ordinanza sulle norme della circolazione stradale (ONC) · 49 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 40Fedlex · Rapporto sui risultati

Das Nachtfahrverbot gilt von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr.

3

Unter das Sonntags- und Nachtfahrverbot fallen:

a. schwere Motorwagen (Art. 10 Abs. 2 VTS);

b. gewerbliche Traktoren und Arbeitsmotorwagen;

c. Sattelmotorfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtzugsgewicht (Art. 7 Abs. 6 VTS) von über 5 t;

d. Fahrzeuge, die einen Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht (Art. 7 Abs. 4 VTS) von mehr als 3,5 t mitführen.

4

Vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sind ausgenommen:

a. Fahrzeuge zum Personentransport;

b. landwirtschaftliche Fahrzeuge;

c. Fahrzeuge, die einen Sattelanhänger mit einem zum Wohnen dienenden Aufbau mitführen;

d. Fahrten der Feuerwehr, des Zivilschutzes, der Sanität, der Polizei und des Militärs sowie Fahrten zur Hilfeleistung bei Katastrophen;

e. gewerbliche Traktoren, Motorkarren und Arbeitskarren sowie deren Anhänger, sofern die Fahrzeuge während den Verbotszeiten ausschliesslich für landwirtschaftliche Fahrten verwendet werden (Art. 86 ff.).

f. Fahrten der Schweizerischen Post oder im Auftrag der Schweizerischen Post im Rahmen der Universaldienstverpflichtung (Art.

2 des Postgesetzes vom 30. April 1997);

g. Beförderungen von Lebensmitteln (Art. 3 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Okt. 1992, LMG), die nicht tiefgefroren, ultrahocherhitzt oder sterilisiert sind und deren Verbrauchsfrist höchstens 30 Tage beträgt;

h. Transporte von Schlachttieren und Sportpferden;

i. Transporte von Schnittblumen;

j. Beförderungen von Tageszeitungen mit redaktionellem Inhalt sowie Fahrten für aktuelle Fernsehreportagen.

5

Vom Sonntags- und Nachtfahrverbot ausgenommen sind ferner Fahrten zur Hilfeleistung bei Unfällen, Fahrzeugpannen und Betriebsstörungen, namentlich in öffentlichen Transportunternehmungen und im Flugverkehr, sowie Fahrten bei Winterdiensteinsätzen.

6

Bei Fahrten im Auftrag der Schweizerischen Post nach Absatz 4 Buchstabe f muss der Fahrzeugführer das Auftragsverhältnis schriftlich nachweisen können.

7

Bei den Fahrten nach Absatz 4 Buchstaben f–j kann ein Viertel des Ladevolumens des Fahrzeugs mit anderen Gütern aufgefüllt werden. Dem Transport darf eine Leerfahrt von höchstens 30 Minuten vorangehen oder nachfolgen. Bei längeren, unumgänglichen Leerfahrten ist eine Bewilligung nach Artikel 92 Absatz 4 erforderlich.

8

Bei Fahrten während des Sonntags- oder Nachtfahrverbots ist jede vermeidbare Ruhestörung zu unterlassen.

00 Zustimmung oder keine Bemerkungen

00 Polizei KAPO NW*, KAPO OW*,

00 Kantone BE,

00 Übrige kant. Stellen COCRBT*,

00 Übrige Stellen Begründung / Änderungsantrag: KAPO NW Im Artikel 91 (Grundsatz) Absatz 7 wurde neu die Möglichkeit geschaffen, dass zusätzliche Güter bei Beförderungen der Post, von Lebensmitteln, von Schlachttieren/Sportpferden, Schnittblumen und Tageszeitungen transportiert werden dürfen. Diese Änderung können wir grundsätzlich befürworten. Problematisch scheint uns lediglich der Vollzug, wenn es nämlich darum geht, bei Kontrollen ein Viertel des erlaubten Ladevolumens (Volumen des Fahrzeugs) zu bestimmen und zu ahnden. COCRBT Alinéa 1: La problématique de l'interdiction de circuler les jours fériés n'est toujours pas réglée. Notre ouverture à l'Europe au niveau économique va dans une unité de doctrine en matière législative notamment sur le transit par voie routière. Dans ce sens, l'abolition de la seconde phrase de l'alinéa 1 permettrait de la solutionner. En effet, il semble que l'intérêt public, dans un domaine spécifique comme la circulation routière, prime sur certaines sensibilités cantonales. Alinéa 4, lettres f à j: En l'état actuel, ces exceptions sont discriminatoires envers d'autres transports. Alinéa 7: Il est fait mention de "quart du volume de chargement". Il faut ôter la notion "volume" et parler de quart du chargement. La notion "une course à vide de 30 minutes au maximum peut précéder ou suivre le transport" cette disposition n'apporte pas de plus value. KAPO OW Art. 91 Abs. 7 kann durch die Polizei nicht oder nur schwer überprüft werden. Die Erfahrung zeigt, dass mit dieser Ausnahme die Abgrenzung zur Legalität verwässert wird. Aus Sicht der Polizei macht es keinen Sinn, eine Ausnahme weiter auszubauen, welche weder begründbar noch überprüfbar ist.