Rapporto sui risultati
Consultazione 2007/11: Modifica dell'ordinanza sulle norme della circolazione stradale (ONC) · 49 pagine
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Das Nachtfahrverbot gilt von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr.
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Unter das Sonntags- und Nachtfahrverbot fallen:
a. schwere Motorwagen (Art. 10 Abs. 2 VTS);
b. gewerbliche Traktoren und Arbeitsmotorwagen;
c. Sattelmotorfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtzugsgewicht (Art. 7 Abs. 6 VTS) von über 5 t;
d. Fahrzeuge, die einen Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht (Art. 7 Abs. 4 VTS) von mehr als 3,5 t mitführen.
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Vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sind ausgenommen:
a. Fahrzeuge zum Personentransport;
b. landwirtschaftliche Fahrzeuge;
c. Fahrzeuge, die einen Sattelanhänger mit einem zum Wohnen dienenden Aufbau mitführen;
d. Fahrten der Feuerwehr, des Zivilschutzes, der Sanität, der Polizei und des Militärs sowie Fahrten zur Hilfeleistung bei Katastrophen;
e. gewerbliche Traktoren, Motorkarren und Arbeitskarren sowie deren Anhänger, sofern die Fahrzeuge während den Verbotszeiten ausschliesslich für landwirtschaftliche Fahrten verwendet werden (Art. 86 ff.).
f. Fahrten der Schweizerischen Post oder im Auftrag der Schweizerischen Post im Rahmen der Universaldienstverpflichtung (Art.
2 des Postgesetzes vom 30. April 1997);
g. Beförderungen von Lebensmitteln (Art. 3 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Okt. 1992, LMG), die nicht tiefgefroren, ultrahocherhitzt oder sterilisiert sind und deren Verbrauchsfrist höchstens 30 Tage beträgt;
h. Transporte von Schlachttieren und Sportpferden;
i. Transporte von Schnittblumen;
j. Beförderungen von Tageszeitungen mit redaktionellem Inhalt sowie Fahrten für aktuelle Fernsehreportagen.
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Vom Sonntags- und Nachtfahrverbot ausgenommen sind ferner Fahrten zur Hilfeleistung bei Unfällen, Fahrzeugpannen und Betriebsstörungen, namentlich in öffentlichen Transportunternehmungen und im Flugverkehr, sowie Fahrten bei Winterdiensteinsätzen.
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Bei Fahrten im Auftrag der Schweizerischen Post nach Absatz 4 Buchstabe f muss der Fahrzeugführer das Auftragsverhältnis schriftlich nachweisen können.
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Bei den Fahrten nach Absatz 4 Buchstaben f–j kann ein Viertel des Ladevolumens des Fahrzeugs mit anderen Gütern aufgefüllt werden. Dem Transport darf eine Leerfahrt von höchstens 30 Minuten vorangehen oder nachfolgen. Bei längeren, unumgänglichen Leerfahrten ist eine Bewilligung nach Artikel 92 Absatz 4 erforderlich.
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Bei Fahrten während des Sonntags- oder Nachtfahrverbots ist jede vermeidbare Ruhestörung zu unterlassen.