Rapporto (tedesco e francese)

Consultazione 2007/88: Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal). Ordinanza sul calcolo dei costi e la registrazione delle prestazioni da parte degli ospedali e delle case di cura (OCPre). Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione delle cure medico-sanitark (OPre) · 178 pagine

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sis der Tarifstruktur, der grouper, besteht noch nicht. Die medizinischen Kataloge der Diagnosen und Prozeduren sind bisher nicht angepasst. Hier ist ein Entscheid des BfS ausstehend. c) Das Vorlegen des gesamten Tarifvertrages zur Genehmigung an den Bundesrat am 1. Juni 2009 ist zeitlich unmöglich. Die Einführung kann in Fristen berechnet werden: z.B. Genehmigung durch den Bundesrat = 6 Monate; vollständige Helvetisierung und Einsatzbereitschaft des groupers = 1 Jahr; medizinische Datensammlung um die Kostengewichte zu berechnen = 1 Jahr; Berechnung der Kostengewichte = 6 Monate; Anpassungen der Kosten- und Leistungserfassung sowie Rechnungsstellung in den Spitälern und bei den Versicherern = 6 Monate; Bemessung der Leistungsangebote und Kostenstrukturen in den Spitälern = 1 Jahr; Verhandlungen der Tarifpartner und Kantone = 1 Jahr. Eine Steuerung der Kosten und Leistungen, wie sie im letzten Satz gefordert wird, ist im stationären Bereich gesetzlich nicht vorgesehen. Weder werden medizinische noch finanzielle Höchstvorgaben gemacht. Beide hätten auch nur zum Ziel eine staatliche Rationierung durchzuführen. „Das erste Gesuch um Genehmigung des Tarifvertrages nach Artikel 59d berücksichtigt folgende Termine:

- für die Kataloge für Diagnosen und Prozeduren spätestens bis am 1. August 2008,

- für den Katalog der Diagnose bezogenen Gruppen spätestens bis am 1. Juli 2011,

- die Kostengewichte spätestens bis am 1. Juli 2010.“

3 Dieser Zeitplan ist unrealistisch. Er ist zu überarbeiten. Zu streichen ist Privatkliniken die Forderung nach Begleitmassnahmen zur Kostensteuerung. Die Preise ergeben sich und damit die Kosten des Gesundheitswesens zwingend aus den gesetzlichen Vorgaben. Sie können und dürfen deshalb nicht mehr gesteuert werden. Ein solches Vorgehen wäre klar gesetzwidrig und würde letztlich zu einer Rationierung führen.

3 "Das erste Gesuch um Genehmigung des Tarifvertrages muss dem Helsana Bundesrat spätestens am 30. Juni 2009 vorgelegt werden."

Das ist unmöglich. Zu diesem Zeitpunkt können die Tarifverträge noch nicht vorliegen.

3 Das erste Gesuch um Genehmigung der einheitlichen Tarifstruktur und santésuisse deren Anwendungsmodalitäten des Tarifvertrags nach Artikel 59d muss dem Bundesrat spätestens am 30. Juni 2009 vorgelegt werden. Der Tarifvertrag muss (Zusätzlich zur einheitlichen Tarifstruktur und zu den Anwendungsmodalitäten des Tarifs) ist einen gemeinsamern

Vorschlag der Tarifpartner über die zur Einführung der leistungsbezogenen Pauschalen erforderlichen Begleitmassnahmen enthalten. einzureichen, namentlich Massnahmen zum Kostenmonitoring.

a) „Kosten = Preis x Menge“  Massnahmen zur Kostenkontrolle und – steuerung führen entweder direkt zu einer Mengensteuerung (was niemals Sache der DRG-Tarifstruktur oder der Tarifverträge ist) oder verhindern ein tarifrelevantes Benchmarking, was diametral der ge-

setzlichen Vorgabe und dem Sinn eines DRG-Systems entgegen steht. Sicherzustellen ist lediglich ein kostenneutraler Übergang von den bisherigen ins neue Tarifsystem, was bereits in Art. 59c KVV hinreichend geregelt ist. Massnahmen zur Kostenkontrolle und -steuerung schiessen über das Ziel hinaus. Vermutlich basiert diese Formulierung auch auf Erfahrungen aus TARMED. Eine Übertragung der TARMED-

Konzepte auf DRG ist jedoch nicht statthaft, weil die Tarife im akutstationären Bereich bereits auf tatsächlichen Betriebskosten der Leistungserbringer basieren. Eine Kostensteuerung auf Ebene der Tarife (nur eine solche kann gemeint sein) darf somit keinesfalls verordnet werden und widerspricht Art. 59c Abs. 1 lit.a KVV. b) Darüber hinaus kann auf