Rapporto (tedesco e francese)
Consultazione 2007/88: Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal). Ordinanza sul calcolo dei costi e la registrazione delle prestazioni da parte degli ospedali e delle case di cura (OCPre). Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione delle cure medico-sanitark (OPre) · 178 pagine
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1 Die Aushandlung des Betrags kann den Tarifparteien überlassen wer- santésuisse
den, eine zusätzliche Kontrolle durch den Bund ist nicht nötig. „1 Soll
ein Fallbeitrag nach Artikel 49 Absatz 2 des Gesetzes erhoben werden,
so müssen die Tarifpartner dem Bundesrat den entsprechenden Betrag
zur Genehmigung unterbreiten. Dem Gesuch ist ein Tätigkeitsbericht
der Organisation und ein Budget beizulegen, mit denen die Notwendig-
keit des beantragten Betrags begründet wird.
2 „Die Regelung nach Absatz 1 gilt sinngemäss für Anpassungen des BE, BL, NW,
Fallbeitrags. Die relevanten Unterlagen sind ein Tätigkeitsbericht und SG, GDK eine Jahresrechnung der Organisation“
2 „La réglementation conformément à l’art. 49 al. 1 est applicable par NE
analogie aux adaptations de la contribution par cas. Les documents
pertinents sont un rapport d’activité et les comptes de l’organisation
d'une année. »
2 Wird der Fallbeitrag angepasst, so müssen die Tarifpartner in der Or- FMH
ganisation nach Art. 49 Abs. 2 des Gesetzes eingebundenen
Partner dem Bundesrat den Fallbeitrag erneut zur Genehmigung unter-
breiten.
2 Ein Aktivitätsbericht sollte jährlich dem zuständigen Bundesamt unter- H+,
breitet werden. So wird die Kontrolle durch den Staat gewahrt. „… zur SWISSREHA, Genehmigung unterbreiten. Die Organisation legt dem Bundesamt VAKA jährlich ihren Aktivitätsbericht vor.“
2 Eine Reduktion des Fallbeitrags sollte nicht beantragt werden müssen. santésuisse
„Wird der Fallbeitrag erhöht, so müssen…“
Übergangsbestimmungen Dispositions transitoires
Abs. Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Al. Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
1 und Zustimmung. GDK
2
2 Ist nicht nachvollziehbar und wird entschieden zurückzuweisen. Art. 49 FMH
Abs. 2 rev. KVG spricht von der Einsetzung einer Organisation. Die
Formulierung ist ebenso klar wie logisch. Eine Verzettelung der Kompe-
tenzen bei der Pflege der einheitlichen Tarifstruktur ist unnötig und wä-
re gelinde gesagt wenig wünschenswert. Abs.2 ist ersatzlos zu strei-
chen.
3 Analoge Anmerkung wie zu Art. 59d Abs. 1: Der Bundesrat genehmigt BE, BL, LU,
die Tarifstrukturen (Art 49 Abs. 2 letzter Satz). Der Termin vom 30. Juni NW, SG, UR, 2009 ist für den akut-somatischen Bereich zu früh, für alle anderen Be- GDK
reiche illusorisch.
„3 Das erste Gesuch um Genehmigung das Tarifvortrags der Tarifstruk-
tur nach Artikel 59d für den akut-somatischen Bereich muss dem
Bundesrat spätestens am 30. Juni 31. Dezember 2009 vorgelegt wer-
den. Dor Tarifvortrag Die Tarifstruktur muss (zusätzlich zur einheitli-
chen Struktur und zu den Anwendungsmodalitäten des Tarifs) einen
gemeinsamen Vorschlag der Tarifpartner über die zur Einführung der
leistungsbezogenen Pauschalen erforderlichen Begleitmassnahmen
enthalten, namentlich Massnahmen zur Kostenkontrolle und -
steuerung.“
3 Concernant l'alinéa 3 des dispositions transitoires, le canton est d'avis FR
que le delai du 30 juin 2009 proposé pour le dépôt de la demande
d'approbation tarifaire au Conseil fédéral est convenable et fournit
suffisamment de temps (30 mois) aux fournisseurs de prestations pour