Rapporto (tedesco e francese)

Consultazione 2007/88: Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal). Ordinanza sul calcolo dei costi e la registrazione delle prestazioni da parte degli ospedali e delle case di cura (OCPre). Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione delle cure medico-sanitark (OPre) · 178 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 134Fedlex · Rapporto sui risultati

bereits erfolgreich durchgeführte Systemwechsel auf APDRG verwie-

sen werden. Dort wurden jeweils – im Interesse aller Tarifvertragspart-

ner – eine Schattenrechnung sowie allfällige Ausgleichszahlungen ver-

einbart. Es ist absehbar, dass ein vergleichbares Verfahren für Swiss-

DRG zur Anwendung gelangen wird.

3 Das Vorliegen eines DRG-Vertrages bis 30.6.2009 ist unrealistisch, da Stadt ZH

erst Mitte 2008 eine erste Testversion von SwissDRG vorliegen dürfte.

Eine erste brauchbare Version ist frühestens Mitte 2009 zu erwarten;

erst nach Analyse der Ergebnisse einer solchen Version können ver-

tragliche Modalitäten überhaupt definitiv fixiert werden. Das heisst, mit

einem definitiven Vertrag ist frühestens Ende 2010/Anfang 2011 zu

rechnen.

4 Absatz 4 sollte entsprechend zu Artikel 59e folgendermassen ange- BE, BL, NW.

passt werden: „Die Tarifpartner müssen dem den Bundesrat über den SG, UR, GDK Betrag des Fallbeitrags nach Artikel 59e spätestens zusammen mit

dem ersten Genehmigungsgesuch nach Absatz 3 informieren. zur Ge-

nehmigung vorlegen.

Anmerkung zum Kommentar: Im Kommentar wird richtigerweise fest-

gestellt, dass die Einführung der neuen Finanzierungsregelung auf den

31.12.2011 abgeschlossen sein muss. Es wird festgestellt, dass auf-

grund von Abs. 4 der Übergangsbestimmungen zur KVG-Revision Spi-

talfinanzierung bis dann die heutige Finanzierungsregelung gilt.

4 Pour ce qui est de l'al. 4, nos remarques sont analogues à celles NE

relatives à l’art. 59e.

«4Les partenaires tarifaires soumettent au informent le Conseil fédéral

pour approbation le du montant de la contribution par cas visée à l’art.

59e, au plus tard lors de la première demande d’approbation selon l’al.

3.»

4 Befürworten die Version gemäss Verordnungsentwurf. Diese Anpas- ZG

sungen ergeben sich aus den Änderungsanträgen mit Bezug auf die

Begrifflichkeit betreffend Tarifvertrag und die Genehmigung des Fallbei-

trages durch den Bundesrat.

4 „Die Tarifpartner in der Organisation nach Art. 49 Abs. 2 des Gesetzes FMH

eingebundenen Partner müssen dem Bundesrat den Betrag des

Fallbeitrags nach Artikel 59e spätestens zusammen mit dem ersten

Genehmigungsgesuch nach Absatz 3 zur Genehmigung vorlegen.“

5 Abs. 5: Neu zur Einführung der revidierten Bestimmung zur Qualitätssi- BE, BL, NW,

cherung (Art. 77): SG, UR, GDK „5 Bis zur Umsetzung von Art. 77 können die Kantone in Erfüllung der

Anforderungen nach Art. 39 Abs. 2ter des Gesetzes die Qualität nach

den verfügbaren Kriterien beurteilen.“