Rapporto (tedesco e francese)
Consultazione 2007/88: Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal). Ordinanza sul calcolo dei costi e la registrazione delle prestazioni da parte degli ospedali e delle case di cura (OCPre). Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione delle cure medico-sanitark (OPre) · 178 pagine
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bereits erfolgreich durchgeführte Systemwechsel auf APDRG verwie-
sen werden. Dort wurden jeweils – im Interesse aller Tarifvertragspart-
ner – eine Schattenrechnung sowie allfällige Ausgleichszahlungen ver-
einbart. Es ist absehbar, dass ein vergleichbares Verfahren für Swiss-
DRG zur Anwendung gelangen wird.
3 Das Vorliegen eines DRG-Vertrages bis 30.6.2009 ist unrealistisch, da Stadt ZH
erst Mitte 2008 eine erste Testversion von SwissDRG vorliegen dürfte.
Eine erste brauchbare Version ist frühestens Mitte 2009 zu erwarten;
erst nach Analyse der Ergebnisse einer solchen Version können ver-
tragliche Modalitäten überhaupt definitiv fixiert werden. Das heisst, mit
einem definitiven Vertrag ist frühestens Ende 2010/Anfang 2011 zu
rechnen.
4 Absatz 4 sollte entsprechend zu Artikel 59e folgendermassen ange- BE, BL, NW.
passt werden: „Die Tarifpartner müssen dem den Bundesrat über den SG, UR, GDK Betrag des Fallbeitrags nach Artikel 59e spätestens zusammen mit
dem ersten Genehmigungsgesuch nach Absatz 3 informieren. zur Ge-
nehmigung vorlegen.
Anmerkung zum Kommentar: Im Kommentar wird richtigerweise fest-
gestellt, dass die Einführung der neuen Finanzierungsregelung auf den
31.12.2011 abgeschlossen sein muss. Es wird festgestellt, dass auf-
grund von Abs. 4 der Übergangsbestimmungen zur KVG-Revision Spi-
talfinanzierung bis dann die heutige Finanzierungsregelung gilt.
4 Pour ce qui est de l'al. 4, nos remarques sont analogues à celles NE
relatives à l’art. 59e.
«4Les partenaires tarifaires soumettent au informent le Conseil fédéral
pour approbation le du montant de la contribution par cas visée à l’art.
59e, au plus tard lors de la première demande d’approbation selon l’al.
3.»
4 Befürworten die Version gemäss Verordnungsentwurf. Diese Anpas- ZG
sungen ergeben sich aus den Änderungsanträgen mit Bezug auf die
Begrifflichkeit betreffend Tarifvertrag und die Genehmigung des Fallbei-
trages durch den Bundesrat.
4 „Die Tarifpartner in der Organisation nach Art. 49 Abs. 2 des Gesetzes FMH
eingebundenen Partner müssen dem Bundesrat den Betrag des
Fallbeitrags nach Artikel 59e spätestens zusammen mit dem ersten
Genehmigungsgesuch nach Absatz 3 zur Genehmigung vorlegen.“
5 Abs. 5: Neu zur Einführung der revidierten Bestimmung zur Qualitätssi- BE, BL, NW,
cherung (Art. 77): SG, UR, GDK „5 Bis zur Umsetzung von Art. 77 können die Kantone in Erfüllung der
Anforderungen nach Art. 39 Abs. 2ter des Gesetzes die Qualität nach
den verfügbaren Kriterien beurteilen.“