Rapporto (tedesco e francese)
Consultazione 2007/88: Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal). Ordinanza sul calcolo dei costi e la registrazione delle prestazioni da parte degli ospedali e delle case di cura (OCPre). Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione delle cure medico-sanitark (OPre) · 178 pagine
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sollten die Kosten für die Aus- und Weiterbildung von Medizinalpersonen der Spitäler, die im Leistungsauftrag vorgegeben sind, gesondert erfasst und geregelt werden, um mit Einführung der DRG gleich lange Spiesse zu jenen zu erreichen, die keine explizite Weiterbildung für Assistentinnen und Assistenten respektive anderes Medizinalpersonal durchführen. In diesem Sinne muss Artikel 7 auf Satz 1 neu geregelt werden.
Aus- und Weiterbildung des übrigen nicht universitären Personals SRK Das SRK ist über einen Leistungsvertrag mit dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) nach Art. 75 Abs. 4 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101) zuständig für die Anerkennung und Qualitätssicherung der schweizerischen Bildungsgänge und die Titelumwandlungen im Bereich der nicht-universitären Gesundheitsberufe, bis zum Inkrafttreten der massgebenden eidgenössischen Bildungserlasse. Insbesondere betrifft dies die im wesentlichen spitalbasierten Aus- und Weiterbildungen (Pflegeassistenz, Pflegefachfrau Niveau I und II, Operationstechnik, medizinisch-technische Radiologie, Geburtshilfe, aber auch Ergotherapie, Ernährungsberatung und Physiotherapie).
Das SRK befürchtet, dass in der Finanzierung der Aus- und Weiterbildung des nicht universitären Personals aus Finanzknappheit der Spital-Trägerschaften (resp. der Kantone) Kürzungen oder sogar Streichungen möglich werden.
Beunruhigt ist das SRK auch durch den Passus „die Finanzierungsfrage ist indessen noch nicht abschliessend geregelt“, der eine (evt. langdauernde) Unsicherheit befürchten lässt.
Die VKL ist in verschiedenen Punkten nicht praktikabel. Sie löst Kosten- und Statistikverzerrungen aus.
Antrag
Die VKL ist unter Einbezug der Institutionen gemäss Art. 3 neu zu überarbeiten Zu Art 11:Streichen SWISSREHA Kann gestrichen werden. Die Pflegeheime sollen denselben Bedingungen wie VAKA die Spitäler unterliegen. Siehe Art. 10.
Einerseits wird die Weiterbildung als Kostenanfall in den Spitälern definiert, an- VLSS dererseits wird offenbar die Sicht der Krankenkassen einfach übernommen,
wonach berufliche Fortbildung keine Sache der Krankenversicherer sei. Dies gilt es zu kritisieren.
Die Weiterbildung von Aerzten zu ausgezeichneten Fachärzten irgendwelcher Disziplinen ist ein Interesse der Krankenanstalten, ein Interesse der öffentlichen Hand einerseits, um im Netzwerk der frei praktizierenden Aerzte eine hohe Qualität zu erzielen; sie ist aber auch durchaus im Interesse der Versicherer,
denen rationelle, kostengünstige und qualitativ hochstehende und damit vermutlich auch komplikationsarme Diagnosewege und Behandlungen ein Anliegen sein müssen. Es kann damit nicht angehen, dass sich die Versicherer aus diesem Sektor in aller Stille durch die Hintertüre wegschleichen.
VLSS unterstütz die Sichtweise mit Nachdruck, dass vermieden werden muss, dass Spitäler, die sich mit Weiterbildung beschäftigen, finanziell benachteiligt werden gegenüber den Instituten, die sich nicht um die Weiterbildung des Nachwuchses kümmern.
Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte VSAO Der VSAO erachtet es als richtig, dass die Kosten der Weiterbildung bis zum Erwerb des eidgenössischen Facharzttitels nicht ausgeschieden werden. Dies aus folgenden Gründen: VSAO bestreitet nicht, dass den Spitälern durch die nachuniversitäre Weiterbildung Kosten entstehen. Allerdings wird gerne vergessen, dass die Spitäler dank der Assistenzärztinnen und - ärzte auch Erträge erzielen und Kosten einsparen. So braucht es zum Beispiel in jedem Fall bei einer Operation einen assistierenden Arzt, nur wäre der teurer, wenn es nicht ein Assistenzarzt wäre. Weiter würde niemand ausser den Assistenzärztinnen und - ärzten die vielen Nacht- und Wochenendeinsätze zu einem so günstigen Preis leisten. Hinzu kommt, dass die Assistenzärztinnen und -ärzte einen Teil ihrer