Rapporto (tedesco e francese)
Consultazione 2007/88: Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal). Ordinanza sul calcolo dei costi e la registrazione delle prestazioni da parte degli ospedali e delle case di cura (OCPre). Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione delle cure medico-sanitark (OPre) · 178 pagine
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mindestens 24 Stunden beträgt, bei denen während der Nacht ein Bett belegt
wird.“
Art. 4
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einverstanden GDK Die klare Abgrenzung des ambulanten und stationären Bereichs muss durch VLSS eine griffige Definition gewährleistet werden. Es gilt zu prüfen, ob sich die vor-
liegende Definition von ambulant und stationär in der Praxis bewähren dürfte.
Art. 5
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Hier stellt der Kanton einen klaren Widerspruch zu Art. 3 fest. Wieso gilt eine AG
Nachtklinik als ambulant? Ein Patient einer „Nachtklinik" erfüllt klar die Kriterien
von Art. 3 Bst. b. Entweder sind also die Nachtkliniken als Begriff zu streichen
oder Art. 3 Bst. b ist obsolet. Der Kanton empfiehlt die Streichung von Art. 3 Bst.
b.
einverstanden GDK Diese Bestimmung ist zu begrüssen, da damit Behandlungen von Tages- oder santésuisse Nachtpatienten klar als ambulante Behandlungen gelten.
Art. 6
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einverstanden GDK Wenn jemand wegen zu geringer Pflegeheimkapazitäten im Spital bleiben Economiemuss, darf dies nicht als Langzeitbehandlung gelten. Deshalb darf in diesem suisse, Pri-Fall nicht der Tarif gemäss Art. 50 KVG zur Anwendung gelangen. Wenn zu ge- vatkliniken, ringe Pflegeheimkapazitäten zur Verfügung stehen, haben dies nicht die Spitä- SRK ler zu verantworten. Es gibt daher keinen Grund, den Spitälern deshalb finan-
zielle Nachteile aufzubürden.
Le fait qu'un patient reste hospitalisé en raison d'un manque de place dans un FER établissement médico-social ne doit pas être considéré comme un traitement de
longue durée. Dans cette hypothèse, il ne convient pas d'appliquer le tarif fixe
selon l'article 50 de la LAMal. Le manque de places en EMS ne doit pas être
supporté financièrement par les hôpitaux,
Ist ein Patient aufgrund mangelnder Pflegeheimkapazitäten gezwungen, länger SGV als medizinisch erforderlich in einem Spital zu bleiben, darf das Spital hierfür
nicht durch die Anwendung eines ungünstigeren Tarifs bestraft werden.
Abs. 2 (neu): Wenn zu geringe Pflegeheimkapazitäten zur Verfügung stehen, ist H+
das nicht durch die Spitäler zu verantworten. Die Spitäler dürfen nicht für eine
Unterversorgung bestraft werden, für die sie nicht verantwortlich sind. Eine je-
derzeit genügende Pflegeheimkapazität setzt eine regelmässige Überkapazität
an Pflegeheimplätzen voraus. „Nicht als Langzeitbehandlungen nach den Arti-
keln 49 Absatz 3 und 50 des Gesetzes gelten Aufenthalte im Spital gemäss Ab-
satz 1, wenn eine Verlegung aus anderen Gründen nicht möglich ist.“
Langzeitbehandlungen müssen im KSA korrekt umgesetzt werden (klare Definition Kantonsspital und Information). Es ist davon auszugehen, dass durch eine strikte Umsetzung die Aarau